Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
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§ 658. Werden dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schleckte'Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel imKonnossemente zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlichist, auch wenn das Konnosscmeut mit einem der im § 657 erwähnten Znsatzeversehen ist.
§ 659. Hat der Schiffer ein an Order lautendes Konnossement ausgestellt,l'o darf er den Anweisungen des Abladers wegen Rückgabe oder Auslieferung der'Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnosse-ments zurückgegeben werden.
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossementsinhabereauf Auslieferung der Güter, solange der Schiffer den Bestimmungshafen nichterreicht hat.
Handelt er diesen Borschriften entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen Inhaber!des Konnossements verpflichtet.
bautet das Konnossement nicht an Order, so ist der Schiffer zur Rückgabeoder Auslieferung der Güter auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnosse-ments verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossemente bezeichnete Em-pfänger in die Rückgabe oder Auslieferung der'Güter willigen. Werden jedoch nichtsämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kauu der Schiffer wegen'der deshalb zn besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern.
h 66l). Die Vorschriften des h 659 kommen auch zur Anwendung, wenn'der Frachtvertrag vor der Erreichung des Bestimmnngshafens in Folge eines Zuf.illsnach den 628 bis 641 aufgelöst wird.
h 661. In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den vou ihmgeschlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vor-ichriften der tz§ 511, 512, 533 fein Bewenden.
§ 662. Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unter-frachtvertrags, soweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffersgebort und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Gütermnd Ausstellung des Konnossements, nicht der Untervcrfrachter, sondern der Rheder-mit Schiff und Fracht (tz 486).
Ob und inwieweit im Uevrigcu der Rheder oder der'Unterverfrachter von demUuterbefrachter in Anspruch genommen werden kann und ob im letzteren Falle derUnterverfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf SchiffAud Fracht beschränkte Haftung des Rheders zu vertreten hat, wird durch diese'Vorschrift nicht berührt.
^ 663. Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die PostVerwaltungendes Reichs und der Bundesstaaten nudcn die Vorschriften dieses Abschnitts keineAnwendung.
Minfter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
h 664. ?st der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist er nichtbefugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten. .
§ 665. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffendenAnweisungen des Schiffers zu befolgen.
§ 666. Der Reisende, der sich vor oder nach dem Antritte der Reise nichtrechtzeitig an Bord begiebt, hat das volle Ueberfahrtsgeld zu bezahlen, wenn der.Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten.
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