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Handelsgesetzbuch.
Bci dem nach einem anderen Orte übersendeten Exemplare wird die Zeit derUcbergabc durch den Zeitpunkt der Absenkung bestimmt.
§ 650. Der Schisser ist zur Ablieferung der Güter nur gegen Rückgabeeine» Eremplars des Konnossements, aus welchem die Ablieferung der Güter be-scheinigt ist, verpflichtet.
H 651. Das Kounossement ist für das Rechtsverhältniß zwischen dem Ver-frachter und dem Empfänger der Güter maßgebend; insbesondere hat die Ablieferungder Güter an den Empfänger nach dem Inhalte des Konnossements zu ersolgeu.
Die uicht in das Konnossement aufgenommenen Bestimmungen des Fracht-vertrags sind dem Eiupfänger gegenüber unwirksam, sofern uicht das Konnosfementausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Wird in Ansehung der Fracht auf den Fracht-vertrag verwiesen (zum Beispiel durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie"), sosind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegegeld nicht alseinbegriffen anzusehen.
Für das Rechtsverhältnis; zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleibendie Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend.
652. Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement ent-baltcucn Bezeichnung der übernommenen Güter dem Empfänger verantwortlich.Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerthes, der sichauS der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenenBezeichnung ergicbt.
§ 653. Die im § 652 erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch daunein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßenübergeben worden sind.
Ist dies aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachter für dieRichtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, wennungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der in demKonnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte.
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Ueber-einstimmung der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten oderdaß sie vom Verfrachter nachgewiesen wird.
§ 654. Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenenGesäßen übergebe», so kaun er das Konnossement mit dem Zusätze: „Inhaltunbekannt" versehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutendenZusatz, so ist der Verfrachter, falls der abgelieferte Inhalt mit dem im Konnosse-ment angegebenen nicht übereinstimmt, mir insoweit verantwortlich, als festgestelltwird, daß er einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen hat.
h 655. Sind die im Konnossement nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichnetenGüter dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er dasKonnossement mit dem Zusatz: „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt" versehen. Enthältdas Kounossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachterdie Richtigkeit der Angabe» des Konnossements über Zahl, Maß oder Gewicht derübernommenen Güter nicht zu vertreten.
§ 656. Ist die Fracht nach Zahl, Maß oder Gewicht der Güter bedungenund im Konnossemente Zahl, Maß oder Gewicht angegeben, so ist diese Augabcfür die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine ab-weichende Bestimmnng entbält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maß, Gewirk tunbekannt" oder ein gleichbedeutender Znsatz nicht anzusehen.
657. Ist das Konnossement mit dem Znsatze: „frei von Bruch" oder:„frei von Leckage" oder: „frei von Beschädigung" oder mit einem gleichbedeutendenZnsatze versehen, so hastet der Verfrachter nicht für Bruch, Leckage oder Beschädigung,öS sei denn, daß den Schiffer oder eine Person, für die der Verfrachter verani-wortlich ist, ein Verschulden trifft.