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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Seite
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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

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Das Konnossement kann mit Zustimmung deS Abladers auch über Güter aus-gestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht abgeladen sind.643. Das Konnossement enthält:

1. den Namen des Schiffers;

2. den Namen und die Nationalität des Schiffes;

3. den Namen des Abladers;

4. den Namen des Empfängers;

5. den Abladungehafen;

6. den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Order über ihn ein-zuholen ist;

7. die Bezeichnung der abgeladenen oder zur Beförderung übernommenenGüter, deren Menge und Merkzeichen;

8. die Bestimmung in Ansehung der Fracht;

9. den Ort und den Tag der Ausstellung;It). die Zahl der ausgestellten Exemplare.

§ 644. Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht dasGegentheil vereinbart ist, an die Order des Empfängers oder lediglich an Orderzu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Abladers zuverstehen.

Das Konnossement kann auch auf den Namen deS Schiffers als Empfängerslauten.

tz 645. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimirtenInhaber auch nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern.

Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güternach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnossement,wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.

§ 646. Melden sich mehrere legitimirte Konnossementsinhaber, so ist derSchiffer verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter in einem öffentlichenLagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen und die Konnossements-inhaber, die sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervonzu benachrichtigen.

Er ist befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkundeerrichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wiewegen der Fracht sich an die Güter zu halten.

h 647. Die Uebcrgabe des Konnossements an denjenigen, welcher durch daSKonnossement zur Empfangnahmc legitimirt wird, hat, sobald die Güter von demSchiffer oder einem anderen Vertreter des Rheders zur Beförderung übernommensind, für den Erwerb von Rechten an den Gütern dieselben Wirkungen wie dieNebergabe der Güter.

h 648. Sind mehrere Exemplare eines an Order lautenden Konnossementsausgestellt, so können von dem Inhaber deS einen Exemplars die im § 647 be-zeichneten Wirkungen der Uebcrgabe des Konnossements zum Nachtheil desjenigennicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplars gemäßh 645 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor derAnspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren Exemplars erhobenworden ist.

h 649. Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht untermehreren sich meldenden Konnossementsinhabern, soweit die von ihnen auf Grundder Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte einanderentgegenstehen, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormanne,welcher mehrere Konnossementsexemplare an verschiedene Personen übertragen hat,zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben worden ist, daß sie zur Empfang-nahme der Güter legitimirt wurde.

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