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Handelsgesetzbuch.
Ist der Aufenthalt durch eine Verfügung von hoher Hand herbeigeführt, so isrfür die Dauer der Verfügung keine Fracht zu bezahlen, wen» diese nach Zeit be-dungen war (h 622).
§ 638. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, fo hat derBefrachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo sich das Schiffbefindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen desBefrachters stz 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellnng der im 615 be-zeichneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Jnr-letzteren Falle ist für die Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn,diese nach Zeit bedungen war.
h 639. Wird der Frachtvertrag nach den tz§ 628 bis 634 aufgelöst, so werden,die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, die übrigenLöschungskostcn von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die.Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachterzur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle des § 636 ein Theil der Lavung gelöschtwird. Muh in einem solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen augelaufeir.werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen.
640. Die 628 bis 639 kommen anch zur Anwendung, wenn da?-Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladuugs-hafen zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann alsangetreten, wenn sie ans dem AbladnngShafen augetreten ist. Wird der Vertrag,,nachdem das Schiff den AbladnngShafen erreicht hat, wenn auch vor dem Antritteder Reise anS dem letzteren, aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureiseeine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (§ 631) zn bemessende Entschädigung.
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise kommen die HH 628 bis 639'insoweit zur Anwendung, als die Natur und der Inhalt des Vertrags nicht ent-gegenstehen.
§641. Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, fondern mir aufeinen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffesoder auf Stückgüter, so gelten die Vorschriften der §h 628 bis 64V mit folgenden.Abweichungen:
1. Ju den Fällen der §tz 629, 634 ist seder Theil sogleich nach dem Ein-tritte des Hindernisses nnd ohne Rücksicht auf dessen Dauer befugt, von.dem Vertrage zurückzutreten.
2. Im Falle des § 636 kann von dem Befrachter das Recht, von demVertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden.
3. Im Falle des 637 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligenLöschung nur zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung er-theilen.
4. im Falle des § 638 kaun der Befrachter die Güter gegen Entrichtungder vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur zurücknehmen, wennwährend der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist.
Die Vorschriften der htz 537, 589 bleiben unberührt.
h 642. Nach der Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer demAblader unverzüglich gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter er-theilten vorläufigen Empfangsscheins ein Konnossement in so vielen Exemplarenauszustellen, als der Ablader verlangt.
Alle Ercmplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalte sein, dasselbeDatum haben und ausdrücken, wie viele Eremplare ausgestellt sind.
Der Ablader hat dem Schiffer auf Verlangen eine von ihm unterschriebeneAbschrift des Konnossements zn ertheilen.
Die Ausstellung des Konnossements kann an Stelle des Schiffers durch einemanderen dazn ermächtigten Vertreter des Rhedcrs erfolgen.