Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
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Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (§ 630,<Z3l) zu zahlen verpflichtet.
Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einemanderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei der Berechnung der Distanzfracht der deinBestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs der Fest-stellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen.
Der Schiffer ist auch in den vorstehenden Fällen verpflichtet, vor und nachHer Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maßgabe der§h 535 bis 537, 632 zu sorgen.
§ 635. Muß daS Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor demAntritte der Reise im Abladungshafen oder nach dem Antritte der Reise in einemZwischen- oder Nothhafen in Folge eines der im h 629 erwähnten Ereignisse liegenbleiben, so werden die Kosten des Aufenthaltes, auch wenn die Erfordernisse dergroßen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grund-sätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben,.-oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle imH 706 Nr. 4 Abs. 2 aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen des Ein- und Aus-laufens jedoch nur, wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafcn angelaufen ist.
§ 636. Wird nur ein Theil der Ladung vor dem Antritte der Reise durch«inen Zufall betroffen, der, wenn er die ganze Ladung betroffen hätte, nach den628, 629 den Vertrag aufgelöst, oder die Parteien zum Rücktritt berechtigt'haben würde, so ist der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigenandere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters -nicht erschwert wird (h 562), oder von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurück-zutreten, die Hälfte der bedungenen Fracht, und die sonstigen Forderungen desVerfrachters zu berichtigen (M 580, 58l). Bei der Ausübung dieser Rechte istder Befrachter nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden; er hat sich aber ohneVerzug zu erklären, von welchem der beiden Rechte er Gebrauch machen wolle, und,wenn er die Abladung anderer Güter wählt, die Abladung binnen kürzester FristLU bewirken, auch die Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und, soweit durch siedie Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schadenzu ersetzen.
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so hat er auch für dendurch den Znfall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht zu entrichten. Dendurch Krieg, durch ein Einfuhr- oder Ausfuhrverbot oder durch eine andere Ver-fügung von hoher Haud unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls ausdem Schiffe herauszunehmen verbunden.
Tritt der Zufall nach dem Antritte der Reise ein, so hat der Befrachter fürHen dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht anch dann zu entrichten,wenn der Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zulöschen sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reisefortgesetzt hat.
Die Vorschriften der §h 617, 6l8 bleiben unberührt.
5 637. Abgesehen von den Fällen der tztz 629 bis 636 bat ein Aufenthalt,den die Reise vor oder nach ihrem Antritte durch Naturereignisse oder andere Zu-fälle erleidet, auf die Rechte und Pflichten der Parteien reinen Einfluß, es seidenn, daß der erkennbare Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt ver-eitelt wird. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall.entstandenen, voraussichtlich längeren Aufenthaltes die bereits in das Schiff ge-ladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die recht-zeitige Wiedercinladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat erdie volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle hat er den Schaden zu ersetzen, der^iuS der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht.