Handelsgesetzbuch.
2. wenn vor dem Antritte der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessendas Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oderl'eide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr derAusbringung ausgesetzt würden.Die Ausübung der im tz 562 dem Befrachter ertheilten Befugniß wird durchdiese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
§ 630. Geht daS Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall-verloren (H 628 Abs. 1 Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Be-frachter, soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnisse>der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).
Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güterreicht.
H 631. Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein dasVerhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondernauch daS Verhältniß de§ Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen,welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denendes nicht vollendeten Theiles.
h 632. Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungendes Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verluste oeS Schiffes -für das Beste der Ladung zu sorgen (§H 535 bis 537). Der Schiffer ist dem-zufolge berechtigt und verpflichtet, und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohnevorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladungfür Rechnung der Bctheiligten mittelst eines anderen Schiffes nach dem Bestimmungs-hafen befördern zu lassen oder die Auflagerung oder den Verkauf der Ladung zubewirken und im Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs der Be-schaffung der hierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theildavon zu verkaufen oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zumTheil zu verbodmen.
Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zurWeiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebstden sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 6l4) und die auf der Ladung haf-tenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfskosten und Bodmerei-gelder bezahlt oder sichergestellt sind.
Auch für die Erfüllung der nach Abs. I dem Schiffer obliegenden Pflichtenhaftet der Rheder mit dem Schiffe, soweit etwas davon gerettet ist, und mit derFracht.
§ 633. Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall ver-loren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderenverpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, so-fern nicht im § 618 das Gegentheil bestimmt ist.
§ 634. Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im § 629 er-wähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten,ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein.
Tritt jedoch einer der im § 629 Abs. I Nr. 1 bezeichneten Zufälle ein, fomuß, bevor der Rücktritt stattfindet, auf die Beseitigung deS Hindernisses drei oderfünf Monate gewartet werden, je nachdem sich das Schiff in einem europäischenoder außereuropäischen Hafen befindet.
Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufenthaltesin einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls von demTage an berechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetztworden ist, mit dem Schisse zuerst einen Hafen erreicht.
Die Ausladung des Schiffes erfolgt mangels einer anderweitigen Vereinbarungin dem Hafen, in welchem es sich zur Zeit der Erklärung des Rücktritts befindet.