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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
125
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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

§ 626. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem Rechtedes Pfaudvcrkaufs Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf seine vollständigeBefriedigung nicht erhalten, so kann er sich an dem Befrachter erholen, soweit erwegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenenFrachtvertrage nicht befriedigt ist.

K 627. Werden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so ist derBefrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forder-ungen dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen.

Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Vorschriftender §h 592 bis 624 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle desEmpfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle demVerfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltuuzs- und Pfandrecht anden Gütern uach den Vorschriften der tz§ 623, 624 sowie das im § 615 be-zeichnete Recht zu.

tz 628. Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Ent-schädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor dem Antritte der Reise durcheinen Zufall

1. das Schiff verlöre» geht, insbesonderewenn es verunglückt,

wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig koudemnirt(§ 479) und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird,wenn es geraubt wird,

wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird,oder

2. die im Frachtvertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziellbezeichneten Güter verloren gehen

oder

3. die nicht im Frachtvertrage speziell bezeichneten Güter verloren gehe»,nachdem sie bereits an Bord gebracht oder behufs der Einladung in dasSchiff an der Ladungsstelle vom Schiffer übernommen worden sind.

Gehen im Falle des Abs. 1 Nr. 3 die Güter noch innerhalb der Wartezeit(§ 579) verloren, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter sichunverzüglich bereit erklärt, statt der verloren gegangenen andere Güter 562) zuliefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat dieAbladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die Mehrkostendieser Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten wird,den dem Verfrachter darans entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 629. Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zurEntschädigung verpflichtet zu seiu:

t. wenn vor dem Antritte der Reise

das Schiff mit Embargo belegt oder für den Dienst des Reichs oder

einer fremden Macht in Beschlag genommen,der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,der AbladuugS- oder Bestimmungshafen blokirt,

die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zn verschiffenden Güter auSdem Abladungshasen oder ihre Einsuhr in den Bestimmungshafenverboten,

durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufenoder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtverträge zuliefernden Güter verhindert wird.

In allen diesen Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoherHand nur dann znm Rücktritte, wenn das eingetretene Hinderniß nichtvoraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist;