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Handelsgesetzbuch.
h 619. Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Be-förderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit üblicheFracht zu zahlen.
Für Güter, die über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zurBeförderung übernommen sind, ist die Fracht nach dem Verhältnisse der bedungenenFracht zu zahlen.
§ 620. Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen,so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten unduicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.
621. Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nichtgefordert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind.
Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Kosten der Schiffahrt, wie Lootsengeld,Hafengeld, Leuchtscuergcld, «schlepplohn, Quarantänegelder, Auseisungskosten unddergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dein Verfrachterallein zur Last, selbst wenn er zu den Maßregeln, welche die Auslagen verursachthaben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war.
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kostenzur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch die Vorschriftendes Abs. 2 nicht berührt.
tz 622. Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt sie in Ermangelungeiner anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchemder Schiffer anzeigt, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise inBallast, daß er zum Antritte der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einerReise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritte der Reise noch nicht er-folgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird.
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeit-fracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt.
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist.
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen,so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht forteutrichtet werden, jedoch unbeschadetder Vorschriften der h§ 637, 638.
§ 623. Der Verfrachter hat wegen der im § 614 erwähnten Forderungen einPfandrecht an den Gütern.
Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder binterlegt sind;es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach derBeendigung der Ablicsernng gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch imBesitze dcS Empfängers ist.
Die nach § 366 Abs. 3. § 368 für das Pfandrecht des Frachtführers geltendenVorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung.
Die im h 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhungdes Pfandverkaufs sowie die in den H§ 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchsvorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nichtzn ermitteln, oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhungund Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
§ 624. Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters istdieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe öffentlichhinterlegt ist.
Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der hinter-legten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.
§ 625. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er sich wegender gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (§ 614) nicht an demBefrachter erholen. Nur soweit sich der Befrachter mit dem Schaden des Ver-frachters bereichern würde, findet ein Rückgriff statt.