Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
123
Einzelbild herunterladen
 

Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

12?

§ 612. Die Vorschriften des § 611 finden auch auf diejenigen Güter An--ivcnduna,, für welche der Rhedcr nach 541 Esratz leisten muß.

Nebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Rein-erlös den im § 611 bezeichneten Preis, so tritt an die Stelle des letzteren derReinerlös.

§ 61?,. Muß auf Grund dcS Frachtvertrags für Beschädigung von GüternErsatz geleistet werden, so ist der Unterschied zwischen dem VcrkaufSwcrthe derGüter im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handclsn.'erth oder dem ae-meinen Werthe zu ersetzen, welchen die Güter ohne die Beschädigung am Be-stimmungsorte zur Zeit der Löschung des SchiffcS gehabt haben würden; hiervonkommt in Abzug, was in Folge der Beschädigung, an Zöllen und sonstigen Kostenerspart ist.

§614. Turch die Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet^nach Maßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund-die Empfanguahmc geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebührcn sowie das etwaigeLiegegeld zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und-ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zn erfüllen.

Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gcgeu Erfüllung,der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern.

§ 615. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern,als bis die darauf haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfs-kosteu uud Bodmcrcigcldcr bezahlt oder sichergestellt siud.

Ist die Verbodmuug für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt diese Vor-schrift unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Gütervon der Bodmercischuld uoch vor der Auslieferung zu forgen.

§ 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben-oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an ZahlungSstatt anzunehmen.

Sind jedoch Behältnisse, die mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während5er Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können sie dem Verfrachterfür die Fracht und seine übrigen Forderungen (h 614) an Zahlungsstatt überlassenwerden.

Turch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage haftet, oderdurch die Klausel:frei von Leckage", wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. DaSRecht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.

Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisseganz oder zum größereu Theil ausgelaufen, so können diese für einen Verhältniß-mäßigen Theil der Fracht uud der übrigen Forderungen deS Verfrachters an ZahlungS -statt überlassen werden.

tz 617. Für Güter, die durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, istkeine Fracht zu bezahlen uud die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht dasGegentheil bedungen ist.

Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn das Schiff im Ganzen-oder ein verhältuißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des SchiffcS ver-frachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch uud Bogen,bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theiles der Güter zu einem Verhältniß-mäßigen Abzüge von der Fracht.

§ 6 > 8. Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist die Fracht zu zahlen fürGüter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit, namentlich durchinneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, eingetreten ist, sowie für Thiere^die unterwegs gestorben sind.

Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, die in Fällen der großenHaverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Havereibestimmt.