Handelsgesetzbuch.
§ 604. Stückgüter hat der Empfänger auf die Aufforderung des Schiffersohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer unbekannt, so ist dieAufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.
In Ansehung des Rechtes und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter zrrhinterlegen, gelten die Vorschriften des § 601. Die im § 601 vorgeschriebene Be-nachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu be-wirkende Bekanntmachung erfolgen.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das-Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden,sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (K 594), un-beschadet deS Rechtes, einen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 605. Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im Ganzen oder eines ver-bältnißmäßigen Theiles oder eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffes derBefrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen, so bleiben für die Rechte-und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Vorschriften der tz§ 594 bis 60?maßgebend.
§ 606. Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder-Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferungentsteht, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht.,die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten.
§ 607. Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere haftet,der Verfrachter nur, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei derAbladung dem Schiffer angegeben worden ist.
§ 608. Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann sowohl der-Empfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter festzustellen,,ihre Besichtigung durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zwecke amtlichebestellten Sachverständigen bewirken lassen.
Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, sofenkdie Umstände es gestatten.
§ 609. Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß-der Empfänger spätestens am zweiten Werktage nach dem Tage der Uebernahmedie nachträgliche Besichtigung der Güter nach Maßgabe des § 608 erwirken,,widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen.Es macht keinen Unterschied, ob der Verlust oder die Beschädigung äußerlich erkennbar-war oder nicht.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädi-gnngcn, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer Person der Schiffsbesatzung,entstanden sind.
§610. Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher sie-beantragt hat.
Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust,oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz zu leisten hat, so-fallen diesem die Kosten zur Last.
§ 611. Muß auf Grund des Frachtvertrags für gänzlichen oder theilweiseirVerlust von Gütern Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und»in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Güter derselben.Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte der Güter bei Beginn der Löschungdes Schiffes oder, wenn eine Entlöschung des Schiffes an diesem Orte nicht erfolgt^bei feiner Ankunft daselbst haben; hiervon kommt in Abzng, was in Folge deö,Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
Wird der Bestimmungsort der Güter nicbt erreicht, so tritt aa dessen Stelle?der Ort, wo die Reise endet, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet.,der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist.