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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

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Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen,Ä> eine Neberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.

596. Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem die Löschzeit-enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberlicgezcit ohne Weiteres mitdem Ablaufe der Löschzcit.

In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Uebcr-,!iegczeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, das; die Löschzcitabgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerbälb der Löschzcit dem Empfänger-erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Falleist zum Ablaufe der Löschzeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine neue Er-klärung des Verfrachters nicht erforderlich.

Auf die im Abs. 2 erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vor-Ichriftcn des § 571 Anwendung.

§ 597. Bei der Berechnung der Lösch- und Ueberlicgezcit werden die Tage-in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatzdie Sonntage nnd die Feiertage sowie diejenigen ?age, an welchen der Empfängerdurch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist.

Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter>oder durch irgend einen andere» Zufall entweder

1. die Beförderung nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art vonLadung von dem Schiffe au das Land oder

2. die Ausladung aus dem Schiffeverhindert ist.

H 598. Für die Tage, die der Verfrachter wegen der Verhinderung der Be-förderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land länger warten muh,gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eintritt.Dagegen ist für die Tage, die er wegen Verhinderung der Ausladung aus demSchisse länger warten muß, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderungwährend der Ueberlicgezeit eintritt.

§ 599. Sind sür dic Dauer der Löschzeit nach § 595 die örtlichen Ver-ordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung derLöschzeit die Vorschriften der H§ 597, 598 nur insoweit zur Anwendung, als dic-örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.

§ 600. Hat sich der Verfrachter ausbcdungen, daß dic Löschung bis zu einembestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Be-förderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (§ 597 Abs. 2 Nr. I)zum längeren Warten nicht verpflichtet.

601. Wenn sich der Empfänger zur Abnahme der Güter bereit erklärt, dieAbnahme aber über die vou ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schifferbefugt, dic Güter unter Benachrichtigung des Empfängers in einem öffentlichenLagerhaus oder soust in sicherer Weise zu hinterlegen.

Der Schisser ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich denBefrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme derGüter verweigert oder sich über die Annahme aus die im § 594 vorgeschriebeneAnzeige nicht erklärt oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist.

tz 602. Soweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Hinter-lcgungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird,bat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (h 59-t), unbeschadet des Rechtes, fürdiese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Uebcrliegczeit ist, einen höheren Schaden-geltend zu machen.

H 603. Die Vorschriften der 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung,ivenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des SchisseS-verfrachtet ist.