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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch,

Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf dieLieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn die Reise ohne die Güterangetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzterenjedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Perfrachter an Stelleder nicht gelieferten annimmt.

Der Verfrachter, der den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachtergeltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem Be>frachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriftendes h 571 Anwendung.

§ 589. Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung dervollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (h 614) und gegenBerichtigung oder Sicbcrstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen nur nachMaßgabe des tz 587 Nr. 2 Abs. I von dem Vertrage zurücktreten und die Wieder-anSladung der Guter fordern.

Die'Vorschrift des § 582 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 590. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nichtfestgesetzt, so hat auf Antrag deS Befrachters der Richter nach den Umständen desFalles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nichtverschoben werde» darf.

§ 59l. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb derZeit, binnen welcher die Güter zn liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Ver-schiffung der Güter erforderlichen Pavicrc zuzustellen.

§ 592. Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platzhinzulegen, der ihm von demjenigen, au wclcbcu die Ladung abzuliefern ist (Empfänger),oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichenEmpfängern angewiesen wird.

Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämmtlichen Em-pfängern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit desSchiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der An-weisung nicht, so hat der Schiffer an dem ortsüblichen LöschuugSplatz anzulegen.

§ 593. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen VerordnungendeS Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehendenOrtsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus demschisse von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungs-cmpfäugcr getragen.

§ 594. Bei der Verfrachtung eines Schiffes im Ganzen hat der Schiffer,sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen.

Ist der Empfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Anzeige durch öffentlicheBekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.

Mit dein auf die Anzeige folgenden Zage beginnt die Löschzeit.

Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme derLadung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ucbcrlicgezcit).

Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondereVergütung verlangt werden. Dagegen ist dem Verfrachter für die Ueberliegezeiteine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.

In Ansehung der Höhe deS Liegegeldes finden die Vorschriften des 572Anwendung.

§ 595. Ist die Dauer der Löschzcit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wirdsie durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelungdurch den daselbst bestehenden OrtSgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcherOrtSgcbranch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist.

Ist eine Uebcrlicgezcit. nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, sobeträgt die Ueberlicgczcit vierzehn Zage.