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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
119
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Frachtgeschäft zur Besörderung von Gütern.

582. Nachdem die Reise im Sinne des § 580 angetreten ist, kann derBefrachter mir gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungendes Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615bezeichneten Forderungen von dem Bertrage zurücktreten und die Wiederausladungder Güter fordern.

Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch ent-stehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher auö dem durchdie Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.

Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einenHafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.

583. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Dritthcile alsFautfraä't zu zahlen verpflichtet, wenn daS Schiff zugleich auf Rückladung ver-frachtet ist oder in Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrtaus einem anderen Hafen zu machen hat und in diesen beiden Fällen der Rücktrittsrnher erklärt wird, als die Rückreise oder die 'Reise aus dem AbladungShafcnim Sinne des h 58V angetreten ist.

§ 584. Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wennder Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnittdie Reise im Sinne des tz 58V angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht,es kommt von dieser jedoch ein angemessener Bruchtheil in Abzug, sofern die Um-stände die Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung dcSVertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtvcrdicnste gehabt habe.

Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen.

§ 585. Liefert der Befrachter bis znm Ablaufe der Wartezeit keine Ladung,so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger ge-bunden und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen,welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurück-getreten wäre'(5tz 580, 583, 584).

§ 586, Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für an-dere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des 584 Abs. 1 bleibtunberührt.

Der Anspruch deS Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daßrr die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt.

Durch die Fautfracht werden die Ansprüche deS Verfrachters auf Liegegeld unddie übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (h 614) nicbt ausgeschlossen.

§ 587. Ist ein verhältnißmäßiger Tbeil oder ein bestimmt bezeichneter RaumdeS Schiffes verfrachtet, so gelten die Vorschriften der 567 bis 586 mit folgen-den Abweichungen:

1. Der Verfrachter erhält in den Fällen, in denen er sich nach diesen Vorscbriftenmit einem Theile der Fracht begnügen müßte, als Fautfracht die volle Fracht,es sei denn, daß sämmtlicbe Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern.

Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter inAbzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten annimmt.

2. In den Fällen der h§ 581, 582 kann der Befrachter die Wiederausladungnicht verlangen, wenn sie eine Verzögerung der Reise zur Folge haben odereine Umladung nöthig machen würde, eS sei denn, daß alle übrigen Befrachterzustimmen. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten alsauch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen.

Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch,so hat es bei den Vorschriften der 581, 582 sein Bewenden.§ 588. Hat der Frachtvertrag Stückgüter znm Gegenstande, so muß der Be-frachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken.