Handelsgesetzbuch.
574. Für die Tage, die der Verfrachter wegen Verhinderung der LieferuuFstdcr Art von Ladung länger warten muß, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn dieVerhinderung während der Ladezeit eintritt. Dagegen ist für die Tage, diecr wegen Verhinderung der Uebernahme der Ladung länger warten muß, Liege--gcld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eintritt.-
tz 575. Sind für die Dauer der Ladezeit nach § 568 die örtlichen Verord-nungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der'Ladezeit die Vorschriften der tz§ 573, 574 nur insoweit zur Anwendung, als dieörtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
§ 576. Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu>einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung derLiefcrnng jeder Art von Ladung (§ 573 Abs. 2 Nr. l) zum längeren Warten nichtverpflichtet.
§ 577. Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist-dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachtenBereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung derLadung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigenund nur bis zum Ablaufe der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten.Ucberliegczeit auf die Abladung zu warten, es fei deun, daß er von dem Befrachteroder einem Bevollmächtigten des Befrachters noch innerhalb der Ladezeit eineentgegengesetzte Anweisung erhält.
Ist für die Ladezeit nud die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Frist bc-stimmt, so wird für den im Abs. 1 erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Lade-zeit angesehen.
§ 578. Der Verfrachter hat auf Verlangen des Befrachters die Reise auchohne die volle bedungene Ladung anzutreten. Es gebührt ihm aber alsdann nichtnur die volle Fracht und daS etwaige Liegegeld, sondern er ist anch berechtigt, soweitihm durch die UnVollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht ent-geht, die Bestellung eiuer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihmdie Mehrkosten, die ihm in Folge der UnVollständigkeit der Ladung etwa erwachsen,,durch den Befrachter zu erstatten.
§ 579. Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während welcher derVerfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung,nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter uichrvon dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im 578 bezeichnetenForderungen geltend zu machen.
§ 580. Der Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine ein-fache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurück-treten, die Hälfte der bedungeneu Fracht als Faulfracht zu zahlen.
Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:.
1. wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat;
2. wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die Warte-zeit verstrichen ist.
581. Macht der Befrachter von dem im § 580 bezeichneten Rechte Gebrauch,nachdem Ladung geliefert ist, so hat er auch die Kosten der Einladung und Wieder-auöladuug zu tragcu und für die Zeit der Wicderansladung, soweit sie nicht in dieLadezeit fällt, Liegegeld (tz 572) zu zahlen. Die Wicderausladung ist mit möglichsterBeschleunigung zu bewirken.
Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, den die Wiederausladung ver-ursacht, selbst dann sich gefallen zn lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschrittenwird. Für die Zeit nach dem Ablaufe der Wartezeit hat er Anspruch auf Liegegeld-und auf Ersatz kcS durch die Ucberschreituug der Wartezeit entstaudencn Schadens,soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes übersteigt.