Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
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Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch längerzu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberlicgezeit).
Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine beson-dere Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der Befrachter dem Verfrachter-für die Ueberlicgezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.
§ 568. Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag uicht festgesetzt, so wirdsie durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermange-lung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt- Besteht auch ein-solcher Ortsgebranch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles an-gemessene Frist.
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, sobeträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage.
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen,daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei.
§ 569. Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit.enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit-dem Ablaufe der Ladezeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueber-liegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeitabgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachtererklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falleist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine neue Erklärungdes Verfrachters nicht erforderlich.
§ 57V. Nach dem Ablaufe der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit ver-einbart ist, nach dem Ablaufe der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet,ans die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nichtäänger zu warten, spätestens drei Tage vor dem Ablaufe der Ladezeit oder derUeberlicgezeit dem Befrachter erkären.
Ist dies nicht geschehen, so läust die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eherab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe der Er-klärung drei Tage verstrichen sind.
Die in den Abs. 1, 2 erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununter-brochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt.
§ 571. Die in den 569, 57l) bezeichneten Erklärungen des Verfrachterssind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, denEmpfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist derVerfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters er-dichten zu lassen.
H 572. Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nachlbilligein Ermessen zu bestimmen.
Hierbei ist auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere aus die Heuer-Beträge und die Unterhaltskosten der Schisssbesatzung sowie auf den dem Verfrachterentgehenden Frachtverdienst, Rücksicht zu nehmen.
^ 57Z. Bei der Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden die Tagein ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatzdie Sonntage und die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachterdurch Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist.
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetteroder durch irgend einen anderen Zufall entweder
1. die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung andas Schiff oder
2. die Uebernahme der Ladung»erhindert ist.