Handelsgesetzbuch.
560. Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den von?Befrachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von säinmtlichcn Be-frachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen.
Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämmtlichen Be-frachtern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit desSchiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der An-weisung nicht, so hat der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatz anzulegen.
§ 561. Sofern nicht durch Bertrag oder durch die örtlichen VerordnungendcS Al'laduugshafcns und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehende»Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, sind die Güter von dem Befrachter kostenfreibis an das Schiff zu liefern, dagegen die Kosten der Einladung in das Schiff vondem Verfrachter zu tragen.
§ 562. Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmäßigen Güter-andere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihmangebotene Güter anzunehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrage nichtblos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind.
h 563. Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtigbezeichnet oder KriegSkontrebande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oderderen Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher bei der Ab-ladung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zoll-gcsctze, übertritt, wird, sofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, uicht blosdem Verfrachter, sondern auch allen übrigen im § 512 Abs. 1 bezeichneten Per-sonen für den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderenSchaden verantwortlich.
Dadurch, daß er mit Zustimmung des Schiffers gehandelt hat, wird seineVerantwortlichkeit deu übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen.
Er kann ans der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung,der Fracht zu verweigern.
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schifferbefugt, die Güter ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen.
§ 564. Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bordbringt, ist nach Maßgabe des H 563 zum Ersatze des daraus entstehenden Schadensverpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder ans Laud zu setzen oder,wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigcnfalls über Bord zuwerfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so ist dafür die höchsteam Abladnngsortc zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Frachtzu bezahlen.
H 565. Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters dieGüter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, soist er für jeden daraus entstehenden Schaden verantwortlicb, es sei denn, daß derSchaden auch dann entstanden und dem Befrackter zur Last gefallen sein würde,wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden wären.
Auf Umladungen in ein anderes Schiff, die in Fällen der Noth nach demAntritte der Reise erfolgen, finden die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung.
§ 566. Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf dasVerdeck verladen noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden.
Die LandeSgesctze können bestimmen, daß diese Vorschrift, soweit sie die Be-ladung des Verdecks betrifft, aus die Küstenschiffahrt keiue Anwendung findet.
^ 567. Bei der Verfrachtung eines Schiffes im Ganzen hat der Schiffer,'obald er zur Einnahme der Ladung fertig uud bereit ist, dies dem Befrachter an-zuzeigen.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit.