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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

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H 553. Falls der Schiffer nach dem Antritte der Reise erkrankt oder ver-wundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung uud Heilung:

1. wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in demHeimathhafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert wordeu ist, bis zurBeendigung der Rückreise;

2. wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem der ge-nannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Be-endigung der Rückreise;

3. wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zumAblaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffes.

Auch kann der Schiffer in den beiden letzteren Fällen freie Rückbeförderung(h 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung beanspruchen.

Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach demAntritte der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffezurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassenwerden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.

Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes beschädigt, so hat er überdiesauf eine angemessene Belohnung Anspruch.

§ 554.' Stirbt der Schiffer nach dem Antritte des Dienstes, so hat derRheder die bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenenVortheile zu entrichten; ist der Tod nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat derRheder auch die Beerdigungskosten zu tragen.

Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes getödtet, so hat der Rhederüberdies eine angemessene Belohnung zu zahlen.

§ 555. Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet,«och für die Verklarung zu forgen uud überhaupt das Juteresse des Rheders solange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat für diese Zeit Anspruch aufFortbezug der Heuer und ans Erstattung der Kosten des Unterhalts. Außerdemkann er freie Rückbeförderung (§ 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechendeVergütung beanspruchen.

Wierter A 6 schnitt.

Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

§ 556. Der Frachtvertrag zur Beförderung vou Gütern bezieht sich entweder

1. auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einenbestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder

2. auf einzelne Güter (Stückgüter).

§ 557. Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theileoder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jedePartei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) er-dichtet wird.

§ 553. In der Verfrachtung eines ganzen Schisses ist die Kajüte nicht ein-begriffen; es dürfen jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte keineGüter verladen werden.

5 559. Bei jeder Art von Frachtvertrag (§ 556) hat der Verfrachter dasSchiff in seetüchtigem Stande zu liefern.

Er haftet dem Befrachter für jedeu Schaden, der aus dem mangelhaften Zu-stande des Schiffes entsteht, es sei denn, daß der Mangel bei Anwendung der Sorg-salt eines ordentlichen Verfrachters nicht zu entdecken war.

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