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Handelsgesetzbuch.
§ 546. Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist oderweil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er uur dasjenige, was er von derHeuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat.
§ 547. Wird ein Schiffer, der für eine bestimmte Reise angestellt ist, ent-lassen, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ein-fuhr- oder Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffendenZufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nurdasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bisdahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angestellterSchiffer aus einem der angeführten Gründe entlassen wird, nachdem er die Aus-führung einer bestimmten Reise übernommen hat.
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so kann der Schifferaußerdem nach seiner Wahl entweder freie Rückbeförderung nach dem Hafen, woer geheuert worden ist. oder eine entsprechende Vergütung beanspruchen.
Ein nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs begründeter Anspruch auf freieRückbeförderung umfaßt auch den Unterhalt während der Reise.
§ 548. Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit angestellt ist, ausanderen als in den §h 546, 547 angeführten Gründen entlassen, nachdem er dieAusführung einer bestimmten Reise übernommen hat, fo erhält er außer demjenigen,was ihm nach den Vorschriften des h 547 gebührt, als Entschädigung noch die Heuerfür zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem europäischen oderin einem außereuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Fallemehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte.
§ 549. War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen fürdie ganze Reise bedungen, fo wird in den Fällen der H§ 546 bis 548 die verdienteHeuer mit Rücksicht auf deu vollen Hcuerbetrag nach dem Verhältnisse der geleistetenDienste sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelungder im § 548 erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnittlicheDauer der Reise einschließlich der Laduugs- und Löschungszeit unter Berücksichtigungder Beschaffenheit des Schiffes in Ansatz gebracht und danach die Heuer für diezwei oder vier Monate berechnet.
h 550. Endet die Rückreise des Schiffes nicht in dem Hcimathshafen und warder Schiffer für die Ausreise und die Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt,so hat der Schiffer Anspruch auf freie Rückbeförderung nach dem Hafen, wo er ge-heuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seinerWahl auf eine entsprechende Vergütung.
§ 551. Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß,sobald er eine Reise angetreten hat, im Dienst verbleiben, bis das Schiff in denHeimathshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschungerfolgt ist.
Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zweioder drei Jahre verflossen sind, je nachdem sich das Schiff zur Zeit der Kündigungin einem europäischen oder in einem außereuropäischen Hafen befindet. Er hat ineinem solchen Falle dem Rhedcr die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewährenund den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die laufende Reise zu beendigen.
Ordnet der Rhedcr sofort nach der Kündigung die Rückreise an, so ist derSchiffer verpflichtet, das Schiff zurückzuführen.
§ 552. Tie Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit denübrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiffe betheiligtist, ist im Falle seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mit-rhedcrn gegen Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden SchätzungS-wcrthcS zn übernehmen. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung,davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert.