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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
113
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Schiffer.

bältnisfen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren undüberhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vor-fällen und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden.

Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder znmTheil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drobenden Ver-derbs oder aus fonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oderbehufs der Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu vcr-bodmen, sowie im Falle der Anhaltnng oder Aufbringung zu rcklamircn oder, wen»sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außer-gerichtlich und aerichtlich zu betreiben.

tz 536. Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durcheinen Zufall verhindert, fo ist der Schiffer befugt, die Reise in einer anderen Rich-tung fortzusetzen oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach demAbgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst znberücksichtigenden Anweisungen entspricht.

Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des§ 632 zu verfahren.

§ 537. Auf den persönlichen Kredit der Ladnngsbetheiligten Geschäfte abzu-schließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des § 535 nur auf Grund einer ihnhierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.

§ 538. Äußer den Fällen des 535 ist der Schiffer zur Verbodmung derLadung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nurbefugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise nothwendig ist.

h 539. Gründet sich das Bedürfniß ans eine große Haverci nnd kann derSchiffer ihm durcb verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel znergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist.

§ 540. Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zurVerbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkaufoder Verwendung nur befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege nichtabhelfen kann oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnißmäßigcnSchaden für den Rheder zur Folge haben würde.

Auch iu diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffeund der Fracht verbodmen (§ 680 Abs. 2).

Er hat die Verbodmnng vor dem Verkaufe zn wählen, es sei denn, daß dieVerbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder znr Folge habenwürde.

§ 541. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheiledurch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des h 540 als ein für Rech-nung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, 754 Nr. 6) anaeseben.

§ 542. In Bezug aus die Gültigkeit der in den Fällen der tztz 535. 538bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften desH 528 Ahs. 2 Anwendung.

543. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungscmpfängcrcinßer der Fracht als Kaplakcu, Primage oder sonst als Belohnung oder Ent-schädigung, gleichviel unter welchem Namen, erhält, hat er dem Rheder als Ein-nahme in Rechnung zn bringen.

§ 544. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rech-nung keine Güter verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so hat er deinRheder die höchste am Ahladungsorte zur Ahladnngszcit für solche Reisen undGüter bedungene Fracht zu erstatten, unbeschadet des Anspruchs des NhcderS aufden Ersatz eines ihm verursachten höheren Schadens.

545. Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeitvon dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seines Anspruchs auf Entschädigung.

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