Handelsgesetzbuch.
§ 529. Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen,insbesondere Wcchselverbindlichkeiten für den Rheder einzugeben, ist der Schiffer nurauf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (§ 486 Abs. I Nr. I)befugt. Verhaltungsmaßregeln und dienstliche Anweisungen, die der Schiffer vomNhcdcr erhält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders dem Drittengegenüber zu begründen.
H 53(1. Die Bcfugniß zum Verkaufe des Schiffes hat der Schiffer nur im,^allc dringender Nothwendigkeit und nur, nachdem diese durch das OrtSgericht uachAnhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des deutschen Konsuls, wo einsolcher vorhanden, festgestellt ist.
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Untcr-nichnng übernimmt, am Orte vorhanden, so bat der Schiffer zur Rechtfertigung'eines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn diesnicht möglich ist, sich mit anderen Beweisen zu versehen.
Der Verkauf muß öffentlich geschehen.
§ 53l. Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränktbat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegen-setzen, wenn sie dem Dritten bekannt waren.
§ 532. Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rhedersaus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihmgegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu.
533. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaftals Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb'einer gesetzlichen Befugnisse schließt, wird der Rheder dem Dritten gegenüber be-rechtigt und die Haftung dcS Rheders mit Schiff und Fracht begründet.
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet,co sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernimmt oder seineBefugnisse überschreitet. Die Haftung des Schiffers nach Maßgabe der Htz 51 l,512 wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 534. Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse desSchiffers die Vorschriften der K§ 526 bis 530 maßgebend, soweit nicht der Rhederdiese Befugnisse beschränkt hat.
Der Schiffer ist verpflichtet, von dem Znstande des Schiffes, den Begebnissender Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenenProzessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichenFällen, namentlich in den Fällen der Htz 528, 53V oder wenn er eine Reise zuändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturenund Anschaffungen, die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, soferndie Umstände cS gestatten.
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mitden ibm zur Verfügung stehenden Mitteln des NhederS bcstreiten kann, darf er nurim Falle der Nothwendigkeit schreiten.
Wenn er sich das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders- .ricl'affcn kann als durch Bodmcrei oder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffs-'iibcbör oder von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so bat er diejenige Maßregel zuergreifen, welche für den Rheder mit dein geringsten Nachtheile verbunden ist.
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafcn und außerdem,so oft es verlangt wird, Rechnung legen.
535. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während derReise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregelncrforderlicb, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladnngsbetheiligten als deren Vertreterwahrzunehmen, wenn thnnlich ihre Anweisungen einzuholen und, soweit es den Vcr-