Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
111
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Schiffer,

III

Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarungzn bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schifföosfizier berechtigt und verpflichtet.

523. Die Verklarung mnß einen Bericht über die erheblichen Begeben-heiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenenUnfälle, unter Angabe der znr Abwendung oder Verringerung der Nachtheile an-gewendeten Mittel enthalten.

§ 524. Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter VorlegungdeS Tagebuchs und eines Verzeichnisses aller Personen der L-chiffSbesatzung, bei deinzuständigen Gericht angemeldet werden.

Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung sobald als thnnlich die Ver-klarung aufzunehmen.

Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt ge-macht, sofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten.

Die Interessenten von Schiff nnd Ladung sowie die etwa sonst bei dem Un-fälle Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegnng der Ver-klarung beizuwohnen.

Die Verklarung geschieht auf der Grundlage deS Tagebuchs. Kaun das ge-führte Tagebuch nicht beigebracht werden oder ist ein Tagebuch nicht geführt (H 521),so ist der Grund hiervon anzugeben.

h 525. Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personender Schiffsbesatzung, deren Abholung er angemessen findet, zn vernehmen. Er

Schiffsvesatzung geeignete Fragen znr Beantwortung vorlegen.

Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung habenihre Aussagen zu beschwören.

Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzu-bewahren und jedem Betheiligten ans Verlangen eine beglaubigte Abschrift zu er-theilen.

§ 526. Rechtsgeschäste, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff imHeimathShafeu befindet, sind für den Rheder nnr dann verbindlich, wenn derSchiffer aus Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besondererVcrvflichtungsgrund vorhanden ist.

Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im HeimathShafenbefugt.

§ 527. Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshasens, so ist derSchiffer Dritten gegenüber kraft feiner Anstellung befugt, für den Rheder alleGeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstnng, die Be-mannnng, die Verproviantirung und die Erhaltung deS Schisses sowie überhauptdie Ausführung der Reise mit sich bringen.

Diese Besugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; sieerstreckt sich ferner anf die Anstellung von Klagen, die sich aus den Wirkungskreisdes Schiffers beziehen.

§ 528. Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borgfowie zum Abschluß ähnlicher Kreditgeschäfte ist der Schiffer nur dann befugt, wennes zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise nothwendig, undnur insoweit, als es zur Befriedigung deS Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bod-mereigeschäft einzugehen, ist er nur dann befugt, wenn es zur Ausführung derReise nothwendig, nnd nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses er-forderlich ist.

Die Gültigkeit deS Geschäftes ist weder von der wirklichen Verwendung nochvon der Zweckmäßigkeit der unter mehrere» Kreditgeschäften getroffenen Wahl nochvon dem Umstand abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügunggestanden hat, cS sei denn, daß der Dntte in bösem Glauben war.

kann zum Zwecke besserer Ausklärung

anderen Person der