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Handelsgesetzbuch.
§ 517. Vom Beginne des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darfder Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermanne nur in dringenden Fälleuverlassen; er hat in solchen Fällen zuvor ans den Schiffsofsizieren oder der übrigenMannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
Dasselbe gilt auch vor dem Beginne des LadenS und uach der Beendigungder Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nichtsicheren Rhede liegt.
Bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff sich in See befindet, muß derSchiffer an Lord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesenheitrechtfertigt.
§ 518. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefalir mit den Schiffsofsizieren«inen SchiffSrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die ge-faßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffeneu Maß-regeln verantwortlich.
§519. Aus jedem Schiffe muß ein Tagebuch geführt werden, iu welches fürjede Reise alle erheblichen Begebenheiteu, seit mit dem Einnehmen der Ladung oderdes Ballastes begonnen ist, einzutragen sind.
Das Tagebuch wird unter der Aufsicht des Schiffers von dem Steuermannund im Fall der Verhinderung des letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seinerAufsicht von einem dnrch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmaune geführt.
§ 520. Bon Tag zn Tag sind in das Tagebuch einzutragen:die Beschaffenheit von Wind und Wetter;
die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen;die ermittelte Breite und Länge;der Wasserstand bei den Pumpe».Ferner sind in das Tagebnch einzutragen:die durch das Loth ermittelte Wassertiefe;
jedes Annehmen eines Lootsen uud die Zeit seiner Ankunft und seines Ab-ganges ;
die Beräuderuugen im Personale der Schiffsbesatzuug;die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse;
alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Beschreibungdieser Unfälle.
Auch die aus dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die ver-hängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Gebnrts- und Stcrbefälle sindin das Tagebuch einzutragen.
Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände eS hindern, täglichgeschehen.
Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zn unterschreiben.
§ 521. Die Landcsgcsetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen(Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Tagebuchs nicht erforderlich ist.
522. Der Schiffer hat über alle Unfälle, die sich während der Reise er-eignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffes oder der Ladung,das Einlaufen in einen Nothhafcn oder einen sonstigen Nachtheil znr Folge haben,mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer genügenden Anzahlvon ihnen eine Verklarung abzulegen.
Die Verklaning ist ohne Verzug zu bewirken und zwar:
im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmnngshäfen, in demjenigen,welchen das Schiff nach dem Unfälle zuerst erreicht;
im Nothhafcn, sofern in diesem rcparirt oder gelöscht wird;
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungs-hafen erreicht wird.