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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
109
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Schiffer.

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§ 510. Wer cin ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durcb die Seefahrtfür seine Rechnung verwendet und cS entweder selbst führt oder die Führung eine»»Schiffer anvertraut, wird im Verhältnisse zu Dritten als der Rhcder angeschen.

Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen An-spruch als Schiffsgläubigcr herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hin-dern, es sei denn, das; die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche undder Gläubiger nicht in gutem Glauben war.

Dritter Abschnitt.Schiffer.

h 511. Der Führer des Schiffes (SchiffSkapitäu, Schiffer) ist verpflichtet,bei allen Dienstverrichtuugen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszu-führenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftetfür jeden durch sein Verschulden entstehenden Schaden, insbesondere für den Schaden,welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auf-erlegten Pflichten entsteht.

§ 512. Diese Haftung des Schissers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder,sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und LaduugScmpfänger, demReisenden, der Schiffsbesatzuug und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderungaus einem Kreditgeschäfte (h 528) entstanden ist, insbesondere dem Bodmerei -gläubiger.

Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des RhederS gehandelt hat,den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit.

Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet, wenner bei der Ertheilung der Anweisung von dem Sachverhältniß unterrichtet war.

tz 5l3. Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise dafür zn sorgen, daßdas Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig be-mannt und vcrproviantirt ist und daß die znm Ausweise für Schiff, Besatzung undLadung erforderlichen Papiere an Bord sind.

H 514. Der Schiffer hat zn sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaftenzum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach SeemanuSbranch, auchwenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird.

Er hat dafür zn forgcn, daß das Schiff nicht überladen uud daß es mit demnöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung versehen wird.

tz 515. Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden Vorschriften, ins-besondere die Polizei-, Steuer- uud Zollgesetzc, nicht beobachtet, so hat erden darausentstehenden Schaden zu ersetzen.

Desgleichen hat er den Schaden zu ersetze», welcher daraus entsteht, daß erGüter ladet, von denen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskoutrebcindc sind.

§ 516. Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reisebei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.

Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiffzu führen, darf er vcn Abgang des Schiffes oder die Weiterfahrt nicht ungcbührlicbaufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit uud Umstände gestatten, die Anordnungdes RhederS einzuholen, diesem nngesänmt die Verhinderung anzeigen und für dieZwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle einenanderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern vcrant-wortlich, als ihm bei dessen Wahl cin Verschulden zur Last fällt.