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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

§ 503. Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilli-gung der übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern.

Die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge deren das Schiff das Recht, dieReichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitrhedererfolgen.

h 504. Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, solangedie Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korre-spondentrhcder nicht angezeigt worden ist, im Verhältnisse zu den Mitrhedern nochals Mitrheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Ver-bindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet.

Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnisse zu den übrigen Mit-rhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet.

Er muß die Bestimmungen des Rhedcreivertrags, die gefaßten Beschlüsse undeingegangenen Geschäfte gleichwie der Veränßerer gegen sich gelten lassen ; die übrigenMitrheder können außerdem alle gegen den Veränßerer als Mitrheder begründetenVerbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber znrAufrechnung bringen, unbeschadet des Rechtes des Erwerbers auf Gewährleistunggegen den Veräußerer.

§ 505. Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß aufden Fortbestand der Rhederei.

Stirbt ein Mitrheder oder wird der Konkurs über das Vermögen eines Mit-rhederS eröffnet, so hat dies die Auflösung der Rhederei nicht zur Folge.

Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrhcdcrs oder eine Ausschließung einesMitrhcders findet nicht statt.

§ 506. Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossenwerden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auf-lösung gleich.

Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen,io muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen,wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathshafenoder in einem inländischen Hafen befindet. Ist jedoch das Schiff als reparatur-unfähig oder reparaturuuwürdig kondemnirt (§ 479), fo kann der Verkauf, auchwenn das Schiff verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von diesenVorschriften abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich.

h 507. Dic Mitrbeder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftungeintritt, nnr nach dem Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten.

Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen derVeräußerung und der im h 504 erwähnten Anzeige etwa begründeten persönlichenVerbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber.

h 508. Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruchs, ohneUnterschied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben wird,vor dem Gerichte des HeimathShafenS (§ 480) belangt werden.

Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Anklage nurgegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet wird.

h 509. Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff füracmcinschaftliche Rechnung zn erbauen und zur Secfabrt zu verwenden, finden dieVorschriften der §tz 490, 491, 500, 505 sowie des 507 Abs. l und, sobald dasSchiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vorschriften der§tz 503, 504, 506 sowie des § 507 Abs. 2 Anwendung; die Vorschrift des § 500.^ilt ancl' für die Bankosten.

Ein Korrespondentrhcder (§ 492) kann schon vor der Vollendung des SchiffesI cstcllt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auftcn künftigen Rhcdcrcibetrieb die Rechte und Pflichten cineS KorrespondentrhederS.