Rhcdcr und Rhcdcrci
107
§ 496. Der Rhcdcrci gegenüber ist der Korrespondentrheder verpflichtet, dieBeschränkungen cinznhaltcn, welche von ihr für den Umfang seiner Befugnisse fest-gesetzt sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und die Be-schlüsse zur Ausführung zu bringen.
Im Nebligen ist der Umfang seiner Befngnisse auch der Rhcdcrci gegenübernach den Vorschriften des 493 mit der Maßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuenReisen und Unternehmungen, zu außergewöhnliche» Reparaturen sowie zur Au-stclluug oder zur Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Rhcdcrei ein-zuholen hat.
§ 497. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten derRhcdcrci die Sorgfalt eines ordentlichen RhcderS anzuwenden.
h 498. Der Korrespondentrheder hat über seine die Rhcdcrci betreffende Ge-schästSführuug abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörige» Belege auf-zubewahren. Er hat auch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Kenntniß vonallen Verhältnissen zu geben, die sich auf die Rhcdcrci, insbesondere auf das Schiff,die Reise und die Ausrüstung, beziehen; er hat ihm jederzeit die Einsicht der dieRhcdcrci betreffenden Bücher, Briefe uud Papiere zu gestatten.
K 499. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß derRhcdcrci dieser Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung sowie dieBilligung der Verwaltung des KorrcspoudentrhcdcrS durch die Mehrheit hindert dieMinderheit nicht, ihr Recht geltend zu macben.
§ 500. Jeder Mitrheder hat nach dem Verhältnisse seiner Schiffspart zu denAusgaben der Rhederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Re-paratur des Schiffes, beizutragen.
Ist ein Mitrheder mit der Leistung seines Beitrags im Verzug und wird dasGeld von Mitrheder» für ihn vorgeschossen, so ist er diesen zur Entrichtung vonZinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet. Durch den Vorschußwird ein versicberbarcs Interesse hiusichtlich der Scbiffspart für die Mitrheder be-gründet. Im Falle der Versicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrhederdie Kosten der Versicherung zu ersetzen.
h 501. Wenn eine neue Reise oder wcuu nach der Beendigung einer Reisedie Reparatur des Schiffes oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossenworden ist, dem die Rkederei nur mit Schiff nnd Fracht haftet, so kann jeder Mit-rheder, welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zurAusführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß erseine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt.
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß diesden Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder bi»»e» drei Tage» nach dem TagedcS Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht ver-treten war, binnen drei Tagen nach der Mittheilung dcS Beschlusses gerichtlich odernotariell kundgeben.
Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach dem Verhältnisseder Große ihrer Schissspartcn zu.
§ 502. Die Vcrthcilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Größe5cr Scbiffspartcn.
Die Berechnung des Gewinns uud Verlustes und die Auszahlung deS etwaigenGewinns erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrtist oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffs-mannschaft entlassen ist.
Außerdem muß auch vor dem erwähnten Zeitpunkte das eingehende Geld, so-weit es nicht zu spätere» Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelnerMitrheder an die Rhederei erforderlich ist, unter die einzelnen Mitrheder nach demVerhältnisse der Große ihrer Schiffsparten vorläusig vertheilt und ausgezahlt werden.