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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

488. Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohneUnterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Ge-richte des Heimathshafens (§ 480) belangt werden.

h 489. Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendesSchiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet,so besteht eine Rhederci.

Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch dieVorschriften über die Rhederci nickt berührt.

490. Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sichzunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Vereinbarungnicht getroffen ist, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung.

491. Für die Angelegenheiten der Rhederci sind die Beschlüsse der Mit-rheder maßgebend. Bei dcr Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.Die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet; die Stimmen-mehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen,welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzenSchiffes gehört.

Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, die eineAbänderung des Rhcdereivertrags beziueckeu oder die den Bestimmungen des Rhederei-vcrtrags entgegen oder dem Zwecke der Rhederci fremd sind.

§ 492. Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibctrieb einKorrespondentrheder (Schiffsdircktor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Be-stellung eines Korrespondentrhedcrs, dcr nicht zu den Mitrhedern gehört, ist eineinstimmiger Beschluß erforderlich.

Die Bestellung des Kvrrespondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehr-heit widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

tz 493. Im Verhältnisse zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seinerBcstcllnug befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Ge-schäftsbetrieb einer Nhcderei gewöhnlich mit sich bringt.

Diese Befngniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, die Erhaltungund die Verfrachtung des Schiffes, ans die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungs-kostcu uud der Havereigclder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebeverbundene Empfanznahme von Geld.

Dcr Korrespondentrheder ist in demselben Umfange befngt, die Rhederei vorGericht zu vertreten.

Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat sichnnr au dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der ein-zelnen Mitrheder zu halten.

Zm Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiten ein-zugehen oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufenoder zu verpfänden sowie für das Schiff oder für Schiffsparten Versicherung zunehmen, ist dcr Korrespondentrheder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Voll-macht hierzu besonders ertheilt ist.

§ 494. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrheder als solcherinnerhalb der Grenzen seiner Befugnisse schließt, wird die Rhedcrei dem Drittengegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennungder einzelnen Mitrheder geschlossen wird.

Ist die Rhederci durch cin von dem Korrespondentrheder abgeschlossenes Ge-schäft verpflichtet, so haften die Mitrheder in gleichem Umfange (tz 436), als weundas Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre.

§ 495. Eine Beschränkung der im § 493 bezeichneten Befugnisse des Korre-spondentrhcdcrS kann die Rhederci einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Be-schränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war.