Rheder und Rhederei.
105
Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen dciS Schiff,bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Aus-rüstung gehabt haben würde.
§ 48V. Als Heimathshafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem ausdie Seefahrt mit dem Schiffe betrieben wird.
Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffesim Heimathshafen beziehen, können durch die Landesgesetze auf alle oder einige Häfendes Reviers des Heimatbshafens ausgedehnt werden.
§ 481. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmann-schaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen.
§ 482. Die Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangs-vollstreckung darf uicht angeordnet werden, wenn das Schiff zum Abgehen fertig(segelfcrtig) ist. Auch darf ein segelfertiges Schiff nicht mit Arrest belegt werden
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Sckuld, wegen derendie Zwangsversteigerung oder der Arrest stattfinden soll, zum Behufe der bevor-stehenden Reise eingegangen ist.
§ 483. Wenn in diesem vierten Bücke die europäischen Häfen den außer-europäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämmtlicheHäfen des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres als mitbegriffenanzusehen.
Zweiter Abschnitt.Nheder und Rhederei.
§ 484. Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerbe durch die See-fahrt dienenden Schiffes.
h 485. Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person derSchiffsbesatzung eiuem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienst-verrichtnngen zufügt.
§ 486. Der Rheder haftet für den Anspruch eiueS Dritten nicht persönlich,sondern nur mit Schiff und Fracht:
1. wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches derSchiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezugauf eine besondere Vollmacht geschlossen hat;
2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständigeoder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertragsgegründet wird, fofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienst-obliegenheiten des Schiffers gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nickt-erfnllung oder die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung von einerPerson der Schiffsbesatznng verschuldet ist oder nicht;
3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der SchissSbcsatzunggegründet wird.
Diese Vorschrift findet in den Fällen der Nr. ., 2 keine Anwendung, wennden Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Verschulden trifft oderwenn er die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat.
h 487. Der Rheder haftet für die Forderungen der znr SchiffSbesatzuug ge-börenden Personen ans den Dienst- und Heuervcrträgeu nicht mir mit Schiff uuvFracht, sondern persönlich.