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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
104
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Viertes Buch.

Seehandel.

Krster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

H 474. Wird ein zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmtes Schiff oderein Antheil an einem solchen Schiffe (Schiffspart) veräußert, so kann die nach denVorschriften des Bürgerlichen Rechtes zum Mgenthumsübergang erforderliche Ueber-gabe durch die zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber getroffene Vereinbarungersetzt werden, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen soll.

h 475. In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffes oder einer Schisss-part kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigteUrkunde über die Veräußerung ertheilt wird.

§ 476. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich daSSchiff aus der Reise befindet, so ist im Verhältnisse zwischen dem Veräußerer unddem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß demErwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust der laufendenReise zur Last falle.

§ 477. Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wirdin den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.478. Zubehör') eiueS Schiffes sind auch die Schiffsboote.

Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind,als Zubehör des Schiffes angesehen.

§ 479. Zm Sinne dieses vierten Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenesSchiff

1. als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes überhaupt nichtmöglich ist oder an dem Orte, wo sich das Schiff befindet, nicht bewerkstelligt,daS Schiff auch nicht nach dein Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre,gebracht werden kann;

2. als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug fürden Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden als dreiViertheile seines früheren Werthes.

Ist die Secuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt alsder frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritte der

') Was Zubehör ist, ergiebt Z 97 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ,