Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen.
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Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Vcr-sährungsfrist wieder mit dem Tage, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidungdem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwaangeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahnoder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung derVerjährung.
Ausschluß der Bertragsfreiheit.
§ 471. Die nach den Vorschriften des § 432 Abs. I, 2, der tztz 438, 439,453, 455 bis 47t) begründeten Verpflichtungen der Eisenbahnen können wederdurch die Eisenbahnverkehrsordnung noch durch Verträge ausgeschlossen oder beschränktwerden.
Bestimmungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufe», siud nichtig. DaS Gleichegilt von Vereinbarungen, die mit den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnungim Widerspruche stehen.
Personenbeförderung.
§ 472. Die Vorschriften über die Beförderung von Personen auf den Eisen-bahnen werden durch die Eisenbahnverkehrsordnung getroffen.
Kleinbahnen.
473. Bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunternehmung,welche der Eisenbahnverkehrsordnung nicht unterliegt (Kleinbahn), sind insoweit, alsin den tztz 453, 459, 460, 462 bis 466 auf die Vorschriften der Eisenbahnverkehrs-Ordnung verwiesen ist, an deren Stelle die Beförderungsbedingungen der Bahn-Unternehmung maßgebend.
Den Vorschriften des § 453 unterliegt eine solche Bahnunternehmung nurmit der Maßgabe, daß sie die Uebernahme von Gütern zur Beförderung auf ihrerBahnstrecke nicht verweigern darf.