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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch-

Haftung für rechtzeitige Ablieferung.

§ 466. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch VersäummiFder Lieferfrist entsteht, eS sei denn, daß die Verspätung von einem Ereignisse her-rührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.

Der Schaden wird nur insoweit erseht, als er den in dem Frachtbriefe, demGepäckschein oder dem Beförderungsschein als Interesse an der Lieferung nach Maß-gabe der Eiscnbahuverkehrsordnnng angegebenen Betrag und in Ermangelung einersolchen Angabe den Betrag der Fracht' nicht übersteigt. Für das Reisegepäck kannan Stelle der Fracht durch die Eisenbahnverkchrsordnnng ein anderer Höchstbetrag,bestimmt werden.

Inwieweit ohne den Nachweis eines Schadens eine Vergütung zu gewähren ist,-bestimmt die EisenbahnverkehrSvrdnuug.

Der Ersatz des vollen Schadens kann gefordert werden, wenn die Versäumungder Lieferfrist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eiseubahu herbeigc-führt ist.

Verwirrung der Ersatzansprüche.

§ 467. Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder znrBeförderung nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauerBezeichnung aufgegeben oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicher-heitsmaßregeln von dem Absender unterlassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahnauf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen.

Beförderung an einen nicht an der Eisenbahn gelegenen Ort.

468. Für den Fall, daß auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung einuicht au der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet wird, kann bestimmt werden, das;die Eisenbahn als Frachtführer nnr für die Beförderung bis zur letzten Eisenbahn-station haften, bezüglich der Weiterbeförderung dagegen die Verpflichtungen dcs>Spediteurs übernehmen soll.

Gcltrndmachung der Ansprüche bei Betheiligung mehrerer Eisenbahnen»

§ 469. Wird die Beförderung auf Grund desselben Frachtbriefs nach 43SAbs. 2 durch mehrere auf einander folgende Eisenbahnen bewirkt, so können die An-sprüche aus dem Frachtvertrag, unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen unter ein-ander, im Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige, welchedas Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen diejenige, aufderen Betricbsstrecke sich der Schaden erreignct hat, gerichtet werden.

Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kläger die Wahl zu; daS Wahlrechterlischt mit der Erhebung der Klage.

Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche aus demFrachtvertrag auch gegen eine andere als die bezeichneten Bahnen geltend geinachtwerden, wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet.

Verjährung.

h 470. Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Frachtoder Gebühren fowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Rückerstattung zu vielerhobener Fracht oder Gebühren verjähren in einem Jahre, sofern der Anspruch aufeine unrichtige Anwendung der Tarife oder auf Fehler bei der Berechnung gestütztwird. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Zahlung,erfolgt ist.

Die Verjährung dcS Anspruchs auf Rückerst.ittung zu viel erhobener Frachtoder Gebühren sowie die Verjährung der im § 439 Satz 1 bezeichneten Ansprüchewi.d durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt.