Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen.
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Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördertwerden, für jede? Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stückeim Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann.
Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, foweit der Verlust den Um-ständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden istoder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Um-ständen deS Falles nicht entspricht.
Bei gänzlichem Verluste des GuteS findet ein Abzug sür Gewichtsverlustnicht statt.
§ 461. Die Eisenbahnen können in besonderen Bedingungen (AuSnahmetarifen)-einen im Falle des Verlustes oder der Beschädigung zu erstattenden Hvchstdetragfestsetzen, sofern diese AuSnahmetcirife veröffentlicht werden, eine Preisermäßigung fürdie ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthaltenund der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbei-geführt, so kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
§ 462. Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von-Kostbarkeiten, Kunstgcgenständen, Geld und Wcrthpapieren die zu leistende Ent-schädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahn-verkehrsordnung. Die Vorschrift des §461 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 463. Ist das Interesse an der Lieferung nach Maßgabe der Vorschriftender Eisenbahnverkehrsordnung in dem Frachtbriefe, dem Gepäckschein oder dem Be-förderungsschein angegeben, so kann im Falle deS Verlnstes oder der Beschädigungdes Gutes außer der im § 457 Abs. I, 2 bezeichneten Entschädigung der Ersatz desweiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden.
Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des § 461 oder des § 462 anfeinenHöchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses an der Lieferung überdiesen Betrag hinaus nicht statt.
464. Wegen einer Beschädigung oder Minderung, die bei der Annahme desGutes durch den Empfänger äußerlich nicht erkennbar ist, können Ansprüche gegendie Eisenbahn nach § 438 Abs. 3 nnr geltend gemacht werden, wenn binnen einerWoche nach der Annahme zur Feststellung des Mangels entweder bei Gericht dieBesichtigung des Gutes durch Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn einevon dieser nach den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung vorzunehmendUntersuchung beantragt wird.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbei-geführt, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht berufen.
Haftung für Reisegepäck.
§ 465. Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegebenist, haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen acht Tagen nach der An-kunft des ZugeS, zu welchem es aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abge-fordert wird.
Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck,das zur Beförderung aufgegeben ist, die zu leistende Entschädigung auf einen Höchst-bctrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahnverkehrsorduuug. Ist derSchaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kaundie Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur Be-förderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen be-lassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.