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Handelsgesetzbuch.
Die Vorschrift deS § 429 Al's. 2 findet Anwendung.457. Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänz-lichen oder thcilweiscn Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeineHandelSwcrth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchenGut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkteder Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was an Zöllenund sonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist.
Im Falle der Beschädigung ist für die Minderung des im Abs. 1 bezeichnetenWerthes Ersatz zn leisten.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbei-geführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden.
§ 458. Die Eisenbahn haftet für ihre Lente und für andere Personen, derensie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.
§ 459. Die Eisenbahn haftet nicht:
1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung des Tarifs oder nacheiner in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender inoffen gebauten Wagen befördert werden,
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart ver-bundenen Gefahr entsteht;
2. in Ansehung der Güter, die. obgleich ihre Natur eine Verpackung zumSchutze gegeu Verlust oder Beschädigung während der Beförderung erfordert,nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder mitmangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben worden sind,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit dermangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entsteht;
3. in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach der Bestimmung,des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarungmit dem Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird,
für den Schaden, welcher ans der mir dem Aufladen und Abladenoder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht;
4. in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Be-schaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder Beschädigung,namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Aus-^trocknnng und Vcrstreuuug, zu erleiden.
für den Schaden, welcher ans dieser Gefahr entsteht;
5. in Ansehung lebender Thiere
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung ve»bundenen besonderen Gefahr entsteht;
6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nach derEisenbahnvcrkehröordnung, dem Tarif oder nach einer in den Frachtbriefaufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter bcizugeben ist,
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendungdurch die Begleitung bezwcckr wird.Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der imAbs. I bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, daß er ans dieser Ge-fahr entstanden sei.
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann ans Grund dieser Vorschriften nicbrgeltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn ent-standen ist.
h 460. Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Be-förderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eijenbabn'ür Gewichtsverluste bis zu den aus der EisenbahnvcrkchrSordnnng sich ergebendenNormalsätzcn ausgeschlossen.