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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
99
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Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen.

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Siebenter Abschnitt.Beförderung vou Gütern und Personen auf den Eisenbahnen.

TranSportPflicht der Eisenbahnen.

§ 453. Eine dem öffentlichen Güterverkehr dienende Eisenbahn darf dieUebernahme von Gütern zur Beförderung nach einer für den Güterverkehr ein-.gerichtetcn Station innerhalb des Deutschen Reichs nicht verweigern, sofern

1. der Absender sich den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigenallgemeinen Anordnungen der Eisenbahn unterwirft;

2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffent-lichen Ordnung verboten ist;

3. die Güter nach der Eisenbahnverkehrsordnunz oder den gemäß der Verkehrs-ordnung erlassenen Vorschriften und, soweit diese keinen Anhalt gewähren,nach der Anlage und dem Betriebe der betheiligten Bahnen sich znr Beförderungeignen;

4. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist;

5. die Beförderung nicht durch Umstände, die als höhere Gewalt zu betrachtensind, verhindert wird.

Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Beförderung anzunehmen,>als die Beförderung sofort erfolgen kann. Inwieweit sie verpflichtet ist, Güter,i>cren Beförderung nicht sofort erfolgen kann, in einstweilige Verwahrung zn nehmen,bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnuug,

Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zurBeförderung angenommen worden sind, sofern nicht zwingende Gründe des Eisen-bahnbetriebs oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen.

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch aufErsatz des daraus entstehenden Schadens.

§ 454. Auf daS Frachtgeschäft der dem öffentlichen Güterverkehre dienendenEisenbahnen finden die Vorschriften des vorigen Abschnitts insoweit Anwendung,als nicht in diesem Abschnitt oder in der EisenbahnverkehrSordnung ein Anderesbestimmt ist.

Frachtbricfduplikate.

§ 455. Die Eisenbahn ist verpflichtet, ans Verlangen des Absenders denEmpfang des GnteS unter Angabe des Tages, an welchem es znr Beförderungangenommen ist, auf einem Duplikate deS Frachtbriefs zu bescheinigen; das Duplikatist von dem Absender mit dem Frachtbriefe vorzulegen.

Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats steht dem Absender das'im § 433 bezeichnete Verfügungsrecht nur zu, wenn er das Duplikat vorlegt.Befolgt die Eisenbahn die Anweisungen deS Absenders, ohne die Vorlegung deSDuplikats zu verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Schaden demEmpfänger, welchem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar.

Ersatzpflicht der Eisenbahnen bei Verlust oder Beschädigung von

Frachtgütern.

456. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Be-schädigung des Gutes iu der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ab-lieferung entsteht, eS sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder einenicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung deS Verfügungsberechtigten, durci'höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durcbdie natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden,gewöhnliche Leckage, verursacht ist.

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