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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch-

4. den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefertwerden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Ordergestellt ist;

5. den Ort der Ablieferung;

K. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;7. die Bestimmung über die Fracht und über die ans dem Gute haftendenNachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerküber die Vorausbezahlung.

Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.

Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebeneAbschrift deS Ladescheins auszuhändigen.

h 446. Der Ladeschein entscheidet für daS Rechtsverhältniß zwischen demFrachtführer und dem Empfänger deS Gutes; die nicht in den Ladeschein auf-genommenen Bestimmungen deS Frachtvertrags sind dem Empfänger gegenüberunwirksam, sofern nicht der Ladeschein ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

Für das Rcchtsverhältniß zwischen dem Frachtführer und dem Absender bleibendie Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend.

§ 447. Znm Empfange des Gutes legitimirt ist derjenige, an welchen dasGut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein,wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.

Der zum Empfange Lcgitimirte hat schon vor der Ankunft des Gutes amAblieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in Ansehung der Verfügung überdaS Gut zustehen, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist.

Der Frachtführer darf einer Anweisung des Absenders, das Gut anzuhalten,zurückzugeben oder an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimirten Em-pfänger anSznliefern, nur Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird!verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem rechtmäßigen Besitzer des Ladescheinsfür das Gut verhaftet.

§ 448. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes uur gegen RückgabedeS Ladescheins , auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.

§ 449. Im Falle des 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, derdas Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines ver-pflichtet.

§ 45V. Die Ucbergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch denSchein znr Empfangnahme des Gutes legitimirt wird, hat, wenn das Gut vondem Frachtführer übernommen ist, für deu Erwerb von Rechten an dem Gute die-selben Wirkungen wie die Uebergabc des Gutes.

Gelegentliche Uebernahme der Güterbeförderung durch einen Kaufmann.

Postanstaltcn.

§ 451. Die Vorschriften der §§ 426 bis 450 kommen auch zur Amvendung,wenn ei» Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebe seines Handels-gcwcrbcs eine Beförderung vvu Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigenBinnengewässern auszufübren übernimmt.

§ 452. Ans die Beförderung von Gütern durch die PostVerwaltungen deSReichs und der BundeSstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnittes keine An-wendnng. Die bezeichneten Postverwaltnngen gelten nicht als Kaufleute im Sinnedieses Gesetzbuchs.