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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Frachtgeschäft.

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Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht') andem Gute.

Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch im Besitzehat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber ver-fügen kann.

Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Frachtführeres binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gutnoch im Besitze des Empfängers ist.

Die im tz 1234 Abs. I des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhungdes Pfandverkaufs sowie die in den tzh 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchsvorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist diesernicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des GuteS, so hat die Androhungund Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.

Ausübung der Rechte der Vormänner durch den letzten Frachtführer.Uebergang der Rechte des Vormanns auf den Rachmann.

tz 441. Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im Frachtbrief ein Anderesbestimmt ist, bei der Ablieferung auch die Forderungen der Vormänner sowie dieauf dem Gute haftenden Nachnahmen einzuziehen und die Rechte der Vormänner,insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht der Vormännerbesteht so lange als das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

Wird der vorhergehende Frachtführer von dem nachfolgenden befriedigt, sogehen seine Forderung und sein Pfandrecht auf den letzteren über.

In gleicher Art gehen die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs aufden nachfolgenden Spediteur und den nachfolgenden Frachtführer über.

§ 442. Der Frachtführer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und dasPfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht,ist den Vormännern verantwortlich. Er wird, ebenso wie die vorhergehendenFrachtführer und Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vormänner verlustig. DerAnspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft.

Rangordnung der gesetzlichen Pfandrechte.

§ 443. Bestehen an demselben Gute mehrere nach den §h 397, 410, 421,440 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch dieVersendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später ent-standene dem früher entstandenen vor.

Diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem nicht auS der Ver-sendung entstandenen Pfandrechte des Kommissionärs und des Lagerhalters sowievor dem Pfandrechte des Spediteurs und des Frachtführers für Vorschüsse.

Ladeschein.

§ 444. Ueber die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von demFrachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden.445. Der Ladeschein soll enthalten:

1. den Ort und den Tag der Ausstellung;

2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers;

3. den Namen des Absenders;

Hinsichtlich des Rechtes des Frachtführers, sich aus dem ihm als Pfand ver-Kosteten Frachtgnte für seine Forderungen zu befriedigen, sowie hinsichtlich der Voraus-setzungen und der Art und Weise dieser Befriedigung kommen die Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbucks über den Pfandverkauf in Verbindung mit demZ 368 des Handelsgesetzbuchs zur Anwendung.

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