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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
96
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S6

Handelsgesetzbuch.

Ablieferungshindernisse.

h 437. Ist der Empfänger deS Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er-die Annahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungshinderniß, so hat dei7Frachtführer den Absender unverzüglich hiervon in Kenntniß zu setzen und dessen.Anweisung einzuholen.

Ist dies den Umständen nach nicht thnnlich oder der Absender mit der Er--theilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so ist derFrachtführer befugt, daS Gut in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sichererWeise zu hinterlegen. Er kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahrim Verzug ist, das Gut auch gemäß 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen.

Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Frachtführerdcu Absender nnd den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn,,daß dies unthunlich ist; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersätze-verpflichtet.

Erlöschen der Ansprache gegen den Frachtführer.

§ 438. Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen-bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen den Frachtführeraus dem Frachtvertrag erloschen.')

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die Beschädigung oderMinderung des Gutes vor dessen Annahme durch amtlich bestellte Sachverständigefestgestellt ist.

Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahm?äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auch nach der Annahme deSGutes und der Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn der-Mangel in der Zeit zwischen der Uebernahme deS GuteS durch den Frachtführerund der Ablieferung entstanden ist und die Feststellung des Mangels durch amtlichbestellte Sachverständige unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binneneiner Woche nach der Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtführer der Mangelunverzüglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, sogenügt es, wenn die Feststellung unverzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird,,bis zu welchem der Eingang einer Antwort des Frachtführers unter regelmäßigen.Umständen erwartet werden darf.

Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Feststellung sindvon dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung ermitteltwird, tür welche der Frachtführer Ersatz leisten muß.

Der Frachtführer kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn er dewSchaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Verjährung.

§ 439. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen.Verlnstcs, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes findendie Vorschriften des 414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im§ 432 Abs. 3 bezeichneten Ansprüche.

Gesetzliches Pfandrecht.

§ 44t). Der Frachtführer hat wegen aller dnrch den Frachtvertrag begründetenForderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer

Ein einseitiger Vorbehalt des Empfängers bei der Annahme des Gutes ist ohneWirkung! dagegen genügt ein mit Zustimmung des Frachtführers gemachter Vorbehaltwie auch ein Anerkenntnis; der gerügten Mangel von Seiten des Frachtführers zurErhaltung der Ansprüche.