Frachtgeschäft,
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Haftung deS Frachtführers für seine Leute,
§ 431. Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschuldenminderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in-gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Ausführung der Beförderung durch mehrere Frachtführer.
432. Uebergiebt der Frachtführer zur Ausführung der von ihm über-nommenen Beförderung das Gur einem anderen Frachtführer, so haftet er fürdie Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger.
Der nachfolgende Frachtführer tritt dadurch, daß er das Gut mit dem ursprüng-lichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und übernimmtdie selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefsauszuführen.
Hat auf Grund dieser Vorschriften einer der betheiligten Frachtführer Schadens-ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff gegen demjenigen zu, welcher den Schadenverschuldet hat. Kann dieser nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Fracht-führer den Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der Fracht gemeinsamtragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht auf ihrer BeförderungS->strecke entstanden ist.
Nachträgliche Anweisung des Absenders.
§ 433. Der Absender kann den Frachtführer anweise», das Gut anzuhalten,zurückzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger«auszuliefern. Die Mehrkosten, die durch eine solche Verfügung entstehen, sind demFrachtführer zu erstatten.')
Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft deSGutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder-von dem Empfänger Klage gemäß H 435 gegen den Frachtführer erhoben wird.Der Frachtführer hat in einem solchen Falle nur die Anweisungen des Empfängerszu beachten; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem Empfänger für das Gutverhaftet.
Rechte und Pflichten des Empfängers.
§ 434. Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gntes am Orte der Ab-lieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Guteserforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zweckenothwendigen Anweisungen zu ertheilen. Die Auslieferung des Gutes kann er vordessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absender den Fracht-führer dazu ermächtigt hat.
§ 435. Nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung ist der Em°Pfänger berechtigt, die dnrch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllungder sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenem Namen gegen den Fracht-führer geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdemInteresse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von dem Frachtführer die Ueber-^abe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen.') Dieses Rechterlischt, wenn der Absender dem Frachtführer eine nach § 433 noch zulässige ent-gegenstehende Anweisung ertheilt.
§ 436. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfängerverpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.