Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
94
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Handelsgesetzbuch.

Lieferzeit; Verhinderung deS Antritts oder der Fortsetzung der Reise.

h 423. Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer die Beförderungbewirken soll, nichts bedungen, so bestimmt sich die Frist, innerhalb deren er dieReise anzutreten und zu vollenden hat, nach dem Ortsgebrauche. Besteht ein Orts-gebrauch nicht, so ist die Beförderung binnen einer den Umständen nach angemessenenFrist zu bewirken.

Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des Ab-senders zeitweilig verhindert, so kann der Absender von dem Bertrage zurücktreten;er hat jedoch den Frachtführer, wenn diesem kein Verschulden zur Last fällt, für dieVorbereitung der Reise, die Wiederausladung und den zurückgelegten Theil der Reisezu entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch;besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist eine den Umständen nach angemessene Ent-schädigung zu gewähren.')

Haftung deS Frachtführers.

§ 429. Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oderBeschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis znr Ablieferung oder durchVersäumuug der Lieferzeit entsteht, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigungoder die Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichenFrachtführers nicht abgewendet werden konnten.^")

Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Knnstgegenständen,Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer nur, wenn ihm diese Beschaffenheitoder der Werth des Gutes bei der Uebergabe zur Beförderung angegeben worden ist.

Höhe des zu leistende» Ersatzes.

§ 430. Muß auf Gruud des Frachtvertrags von dem Frachtführer für gänz-lichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeineHandelswerth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen-Gut derselben Art uud Beschaffenheit am Orte der Ablieferung in dem Zeitpunktehatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug,was in Folge des Verlustes au Zöllen uud sonstigen Kosten sowie an Fracht er-spart ist.

Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthedes Gutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswerth oder demgemeinen Werthe zu ersetzen, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Orteund zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, wasin Folge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.

Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführersherbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden.

Bei einer dauernden Behinderung des Antritts oder der Fortsetzung der Reisekommen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs 323 ff., 645 zur Anwendung.Demzufolge kann, wenn die Weiterbeförderung des Gules durch Zufall dauernd ver-hindert wird, der Frachtführer in der Regel keine Distanzfracht verlangen. Eine Aus-nahme erleidet dieser Grundsatz, sofern nach den Umständen des Falles die Ausführungeines Theils der Reise als eine theilweise Erfüllung im Sinne des § 323 des Bürger-lichen Gesetzbuchs angesehen werden kann, oder sofern die Unmöglichkeit der Beförderungdurch die Beschaffenheit des Gutes veranlaßt ist.

-) Der Frachtführer kann sich nicht schon durch eine allgemeine Berufung auf sorg-sames Verhalten von seiner Verantwortlichkeit entlasten; er hat vielmehr die Umständedarzuthun, welche den Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts verursacht haben,uud mit Bezug auf diese Umstände den Nachweis zu führen, daß ihm ein Verschuldennicht zur Last fällt.

2) Betreffs der Vertragsstrafen wegen verspäteter Ablieferung von Frachtgüternkommen die ZZ 340, 341, 339, 2Lö des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung.