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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
93
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Frachtgeschäft.

Vorschriften des 414 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzliche» Ver-lustes beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lager-halter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.

Erwerb dinglicher Rechte mittelst Uebergabe deS indossirten Lagerscheins.

tz 424. Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch In-dossament übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalterübernommen ist, die Uebergabe des Lagerscheins an denjenigen, welcher durch den-Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimirt wird, für den Erwerb von Rechteman dem Gute dieselben Wirkungen wie die llcbcrgabe des Gutes.

Sechster Abschnitt.Frachtgeschäft.

Begriff des Frachtführer«.

§ 425. Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt,') die Beförderungvon Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen.

Frachtbrief und Begleitpapiere.

§ 426. Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen.Der Frachtbrief soll enthalten:

1. den Ort und den Tag der Ausstellung;

2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers;

3. den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll (deS Em-pfängers);

4. den Ort der Ablieferung;

5. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;

K. die Bezeichnung der für eine zoll- oder steueramtliche Behandlung oder polizei-liche Prüfung nöthigen Begleitpapiere;7. die Bestimmung über die Fracht sowie im Falle ihrer Vorausbezahlung einen

Vermerk über die Vorausbezahlung;L. die besonderen Vereinbarungen, welche die Betheiligten über andere Punkte,namentlich über die Zeit, innerhalb welcher die Beförderung bewirkt werdensoll, über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung und über die aufdem Gute haftenden Nachnahmen, getroffen haben;v. die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen Vervielfälti-gung hergestellte Unterschrift ist genügend.Der Absender hastet dem Frachtführer für die Richtigkeit und die Vollständig-keit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben.

§ 427. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Begleitpapiere zuübergeben, welche zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor derAblieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet dem Frachtführer, sofeinnicht diesem ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, die aus dem Mangel,der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen.

') Der Schwerpunkt liegt in der gewerbsmäßigen Uebernahme der Beförderung,nicht, wie im bisherigen Handelsgesetzbuch, in der Ausführung derselben, da es unerheb-lich ist, ob der Frachtführer die Beförderung selbst ausführt oder fie durch Untersrach!-jührer ausführen läßt.