HZ Handelsgesetzbuch.
Ist das Gut iu der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf den Lagerhalterübergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Mengezurückzugewähren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.')
Lagerkosten.
H 420. Der Sagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsüblicheLagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der sonstfür das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für er-forderlich halten durfte.
Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Beträgen (Lagerkosten)') sinddie baaren Auslagen sofort zu erstatten. Die sonstigen Lagerkosten sind nach demAblaufe von je drei Monaten seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in derZwischenzeit zurückgenommen wird, bei der Rücknahme zu erstatten; wird das Guttheilweise zurückgenommen, so ist nur ein entsprechender Theil zu berichtigen, es feikenn, daß das auf dem Lager verbleibende Gut zur Sicherung des Lagerhaltersnicht ausreicht.
Gesetzliches Pfandrecht.
tz 421. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an demGute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheinsoder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Rücknahme des GuteS.
§ 422. Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut»or dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solche nicht bedungen ist,daß er es vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der Einlieferung zurücknehme.Ist eine Lagerzeit nicht bedungen oder behält der Lagerhalter nach dem Ablaufeder bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die Rücknahme nurnach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einemMonate verlangen.
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Gutes vor dem Ablaufe derLagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zn verlangen, wenn einwichtiger^) Grund vorliegt.
Verjährung.
423. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Ver-lustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die
Nach der Vermischung eintretende Verluste und Beschädigungen haben die Be-theiligten gemeinsam zu tragen, soweit nicht der Lagerhalter nach den 390, 4l7 desHandelsgesetzbuchs, weil er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beobachtethat, dafür einstehen muß.
') Es liegt eine Hinterlegung im Sinne des Z 700 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, und es sind mithin im Allgemeinen die für das Darlehen geltenden Grundsätzemaßgebend.
DaS Lagergeld und die dem Lagerhalter zu erstattenden Auslagen sind unterder Bezeichnung „Lagerkosten" zusammengefaßt. Ansprüche aus Vorschüssen oder An-sprüche auf Erlaß von Schäden, die durch die Beschaffenheit der Waare an anderenGütern verursacht worden sind, sowie sonstige auf besonderen Rechtsgründen beruhendeForderungen fallen nicht unter die Lagerkosten.
2) Z. B. wenn das Gut sich als gefährlich für andere Waaren erweist. Daß derEinlagerer seinerseits die Auslieferung des Gutes schon vor Ablauf der Lagerfrist jeder-zeit gegen Zahlung der Lagerkosten und Erfüllung derjenigen Verbindlichkeiten, wegenderen dem Lagerhalter gegen den Einlagerer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, forderndarf, ergiebt sich aus dem Z KSS des Bürgerlichen Gesetzbuchs .