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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
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Lagergeschäft.

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gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragtoder in einem zwischen dem Versender und dem Empfänger oder einem späterenErwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung oderder verspäteten Ablieferung anhängigen Rechtsstreite dem Spediteur der Streitverkündet wird.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Spediteur den Verlust,die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung des Gutes vor-sätzlich') herbeigeführt hat.

Nicht-Tpcditcur; bloße Vermittelung von Frachtverträgen.

§ 415. Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung,wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewerbeseine Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines Anderenin eigenem Namen zu besorgen übernimmt.

Mnfter Abschnitt.Lagergeschäft.

Begriffsbestimmung.

tz 416. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und AufbewahrungVon Gütern übernimmt.

Rechte und Pflichten des Lagerhalters und des EinlagererS.

§ 417. Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung derEmpfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die für denKommmissionär geltenden Vorschriften der 388 bis 390 Anwendung.

Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung be-fürchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzüglich zubenachrichtigen. Versäumt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden xuersetzen.

§ 418. Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, dieEntnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes nothwendigen Handlungenwährend der Geschäftsstunden zu gestatten.

Vermischung der eingelagerte« Waare mit anderen Waaren.

§ 419. Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zuihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt,wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.

Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigenthum des Gutes;auS dem durch die Vermischung entstandenen Gesammtvorrathe kann er jedem Ein-lagerer den ihm gebührenden Antheil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigungder übrigen Betheiligten bedarf.^)

Dem Vorsatz ist nicht grobe Fahrlässigkeit gleichzustellen.') In Folge der eingetretenen Vermischung werden die Rechte der einzelnen Be»theiligten an den eingelieferten Waaren durch eine Gemeinschaft an der entstandenenGesammtmasse ersetzt und bewahren in dieser veränderten Form ihren dinglichen Charakter(zu vergl. Bürgerliches Gesetzbuch ßs St8, 949).