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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
90
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Handelsgesetzbuch.

Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen-und dessen Weisungen zu befolgen.

Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine höhere als die mit de»rFrachtführer oder dem Verfrachter bedungene Fracht zu berechnen.

§ 409. Der Spediteur hat die Provision') zu fordern, wenn das Gut demFrachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.

410. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen-und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfand-recht an dem Gute, sofern er eS noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnosse-ments, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

§ 411. Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspeditenrs, so hat dieser-zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrechtsauszuüben.

Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmanne befriedigtewird, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns auf den Nachmanwüber. Dasselbe gilt von der Forderung und dem Pfandrechte des Frachtführers^soweit der Zwischenspediteur ihn befriedigt.

Selbsteintrittsrecht und Einigung über einen bestimmten Satz derBeförderungskosten.

§ 412. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, dieBeförderung des Gutes selbst auszuführen.

Macht er von dieser Befuguiß Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und-Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann die Provision, die berSpeditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten sowie die gewöhnlicheFracht verlangen.

§ 413. Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten!Satz der Beförderungskosten geeinigt, so hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten:eines Frachtführers. Er kann in einem solchen Falle Provision nur verlangen,wenn es besonders vereinbart ist.

Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit den Güten?anderer Versender auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladunggeschlossenen Frachtvertrags, so finden die Vorschriften deS Abs. 1 Anwendung, auch-weun eine Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten nicht statt-gefunden hat. Der Spediteur kann in diesem Falle eine den Umständen nach au»gemessene Fracht, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen GuteS-gewöhnliche Fracht verlangen.

Verjährung.

H 414. Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung^Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre^Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.

Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung mit demAblaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle desVerlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchemdie Ablieferung hätte bewirkt sein müssen.

Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Ver-jährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, dieBcskbädigung oder die verspätete Ablieferung dem Spediteur angezeigt oder dieAnzeige an ihn abgesendet worden ist. Der Anzeige an den Spediteur steht eS-

-) Das Recht des Spediteurs auf Erstattung seiner Auslagen ergiebt sichaus den §Z 670 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und aus den Vorschriften überdas Kommissionsgeschäft.