Speditionsgeschäft.
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'Dritte» abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als denHierbei vereinbarten Preis berechnen.
K 402. Die Vorschriften des tz 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 sönnennicht durch Vertrag zum Nachtheile des Kommittenten abgeändert werden.
§ 403. Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder alsKäufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die beiKommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.
§ 404. Die Vorschriften der tzh 397, 398 finden auch im Falle der Aus-führung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung.
§ 405. Zeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohneausdrücklich zu bemerken, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung,daß die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnungdes Kommittenten erfolgt sei.
Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, daßdie Erklärung darüber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschlußmit einem Dritten ausgeführt sei, später als am Zage der Ausführungsanzeigeabgegeben werden dürfe, ist nichtig.
Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dein Kom-missionär zu, bevor die Ausfnhruugsanzeige zur AMendung abgegeben ist, so stehtdem Kommissionär das Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu.
Ergänzung des Begriffs des Kommissionsgeschäfts; Einkaufs- und Vcrkaufs-
kommission.
§ 406. Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen anch zur Anwendung,'wenn ein Kommissionär im Betriebe seines HandelsgewerbcS ein Geschäft andererals der im § 383 bezeichneten Art für Rechnung eines Anderen in eigenem Namenzu schließen übernimmt. Das Gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionärist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in der bezeichneten Weise zuschließen übernimmt.
Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch-eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache,die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum«Gegenstände hat.
Uierter Abschnitt.Speditionsgeschäft.
Begriffsbestimmung und Verhältniß zum Kommissionsgeschäfte.
tz 407. Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen?durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines-Anderen (des Versenders) in eigenem Namen zn besorgen.
Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Abschnittkeine Vorschriften enthält, die für den Kommissionär geltenden Vorschriften, ins-besondere die Vorschriften der tzh 388 bis 390 über die Empfangnahme, die Auf-1'ewahruug und die Versicherung des GntcS, Anwendung.
Rechte und Pflichten des Spediteurs.
8 408. Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Fracht-führer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen