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Handelsgesetzbuch.
Kindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kom-missionsgeschäften.
Recht des Kommissionärs, sich anS eigene« Kommisfionsgnte zn befriedige«.
§ 398. Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigenthümer des Kom-missionsgutes ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der fürdas Pfandrecht') geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
Recht deS Kommissionärs, sich aus den Forderungen z« befriedige«.
tz 399. Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung deS Kom-mittcnten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für dieim § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigernbefriedigen.
«elbsicintrittsrecht.
§ 400. Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waaren, dieeinen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie von Werthpapieren, bei denen einBörsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nichtein Anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daßer das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder das Gut,welä'es er verkaufen soll, selbst als Käufer übernimmt.
Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich die PflichtdeS Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufes oder Verkaufsabzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem berechneten Preise der zur Zeit der Aus-führung der Kommission bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. AlsZeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeigevon der Ausführung zur Absenkung an den Kommittenten abgegeben hat.
Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit auszuführenwar, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlüsse der Börse oder des Markteszur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittentennicht ungünstiger sein, als der Preis, der am Schlüsse der Börse oder des Marktesbestand.
Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurs (erstem Kurs, Mittel-kurs, letztem Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht aufden Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und verpflichtet,diesen Kurs den Kommittenten in Rechnung zu stellen.
Bei Wertpapieren und Waaren, für welche der Börsen- oder Marktpreisamtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung derKommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis alsden amtlich festgestellten in Rechnung stellen.
§ 401. Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt,hat der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt dieKommission zu einem günstigeren als dem nach § 400 sich ergebenden Preise aus-führen konnte, den Kommittenten den günstigeren Preis zu berechnen.
Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaßder ertheilten Kommission an der Börse oder am Markte ein Geschäft mit einem
') Nergl. ZZ 1210 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Z 3K8 desHandelsgesetzbuchs. Neben dem Rechte, für seinen Anspruch auf Erfüllung und aufSchadensersatz wegen verspäteter Erfüllung aus dem KommissiouSgute wie aus einemPfande Befriedigung zn suchen, stehen dem Kommissionär im Falle eines Ersüllungs«Verzuges des Kommittenten weitere Rechte nicht zu- Insbesondere ist der Kommissionärnicht befugt, die angeschaffte Waare auf Grund der Erklärung, daß er von dem Kommissions -vertraae zurücktrete, für sich zu behalten.