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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Kommissionsgeschäft.

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Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, imVerhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigernals Forderungen des Kommittenten.

Unbefugte Kreditgewährung; Delkrederestehcn; Wechsclindossirung.

tz 393. Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung deS Kommittenteneinem Dritten ein Vorschuß geleistet oder Kredit gewährt, so handelt der Kommissionärauf eigene Gefahr.

Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts die Stundungdes Kaufpreises mit sich dringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung deSKommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.

Verkauft der Kommissionär unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet, demKommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Wärebeim Verkaufe gegen baar der Preis geringer gewesen, so hat der Kommissionärnur den geringeren Preis und, wenn dieser niedriger ist als der ihm gesetzte Preis,auch den Unterschied nach h 38(! zu vergüten.

394. Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit deSDritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, ein-zustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner NiederlassungHandelsgebrauch ist.

Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittentenfür die Erfüllung im Zeitpunkte deß Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, alsdie Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. Er kann einebesondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.

tz 395. Ein Kommissionär, der den Ankaus eines Wechsels übernimmt, istverpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossirt, in üblicher Weise und ohne Vor-behalt zu indossiren.

Anspruch auf Provision und Ersatz von Anfwendungcn.

§ 396. Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn daS Geschäftzur Ausführung gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen,so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovisivn, sofern eine solcheortsgebräuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführungoes von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittentenliegenden Grunde unterblieben ist.

Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kommissionärs nach1>en 670, 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatze gehört auch dieVergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel deSKommissionärs.

Gesetzliches Pfandrecht des Kommissionärs.

§ 397. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute, sofern er es imBesitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüberverfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, derProvision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksichtaus das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Ver-

dcs Eigenthums von dem Kommissionär auf den Kommittenten bedarf, um diesen zumEigenthümer zu machen. Hierzu ist nicht unbedingt die Ausantwortung der Sache anden Kommittenten erforderlich ; vielmehr genügt, falls der Gegenstand in der Verwahrungdes Kommissionärs bleiben soll, der in erkennbarer Weise bekundete Wille des letzteren,den Besitz weiterhin für den Kommittenten auszuüben. Eine solche Eigcnthumsüber-tragung kann zeitlich mit dem Erwerbe des Kommissionärs zusammenfallen; zu ihrerWirksamkeit ist es bei Sachen, die nur der Gattung nach bestimmt sind, genügend, daßsie für den Kommittenten ausgesondert werden.