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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

§ 387. Schließt der Kommissionär zu vorheilthafteren Bedingungen ab, alK-sie ihm von dem Kommittcnten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kom-mittenten zu Statten.

Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär ver-kauft, den von dem Kommitteuten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt oder wenn,der Preis, für den er einkauft, den von dem Kommitteuten bestimmten höchstenPreis nicht erreicht.

tz 388. Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, betder Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich er-kennbar ist, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schifferzu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittcnten un-verzüglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatzeverpflichtet.

Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Veränderungen andem Gute ein, die dessen Entwerthuug befürchten lassen, und ist keine Zeit vor-handen, die Verfügung des Kommitteuten einzuholen, oder ist der Kommittent inder <Z-rtheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf desGutes nacb Maßgabe der Vorschriften des h 373 bewirken.

§ 389. Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl erdazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373-dem Verkäufer zustehenden Rechte.

§ 39V. Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des inseiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlustoder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die, Sorgfalt eines ordent-lichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.')

Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des GutcSmir verantwortlich, wenn er von dem Kommittcnten angewiesen war, die Versicherungzu bewirken.

Pflicht des Einkaufskommittcntcn zur Nntersuchung der Waare und zur

Mängelanzeige.

§ 391. Ist eine Einkaufskommission ertheilt, die für beide Theile ein Handels-geschäft ist, so finden in Bezug auf die Verpflichtung des Kommittcnten, das Gutzu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu.machen, sowie in Bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten.Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltendenVorschriften der 377 bis 379 entsprechende Anwendung. Der Anspruch deS-Kommittcnten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Drittenzustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommitteuten gekauft hat,wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.

Rechte deS Kommittcnten an den vom Kommissionär erworbene«

Forderungen.

§ 392. Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen-hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung")geltend machen.

') Die allgemeine Behauptung, die gehörige Sorgsalt angewendet zu haben, schütztdanach den Kommissionär nicht, vielmehr hat er darzuthun, daß der Schaden durcheinen von ihm nicht zu vertretenden Unistand entstanden sei.

') In Betreff des Eigenthum?crwerbs des Kommittenten gelten die Grundsätze desBürgerlichen Gesetzbuchs . Nach diesen gilt als Regel, daß der Kommissionär, da e: imeigenen Namen handelt, auch das Eigenthum an den für Rechnung des Kommittentenangeschafften Sachen zunächst für sich erwirbt, und daß es demnach einer Uebcrtragunz