Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
85
Einzelbild herunterladen
 

Kommissionsgeschäft.

35

Dritter Abschnitt.Kommissionsgeschäft.

Begriffsbestimmung.

§ 383. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waaren oderWerthpapiere für Rechnung eines Anderen (des Kommittenten) in eigenem Namenzu kaufen oder zu verkaufen.

Rechte und Pflichten des Kommissionärs.')

§ 384. Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mitder Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Inter-esse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesonderevon der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist ver-pflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm das-jenige herauszugeben, was er ans der Geschäftsbesorgung erlaugt hat.

Der Kommissionär hastet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts,wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommissionden Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.

§ 335. Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kom-mittenten, so ist er diesem zum Ersähe des Schadens verpflichtet; der Kommittentbraucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

§ 386. Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oderhat er den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muß der Kom-mittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurückweisen"will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären;anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.

Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von der Ausführungdes Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zurück-weisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines denPreisunterschied übersteigenden Schadens bleibt unberührt.')

') Für den Kommissionsvertrag sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch « im Allge-meinen die Grundsatze vom Dienstverlrage <M 661 ff.) maßgebend. Diese werden, wennes sich um eine Geschästsbesorgung handelt, die durch einen Dienstvertrag übernommenjst, nach Z 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die wesentlichsten Bestimmungenüber den Auftrag ergänzt. Einzelne Fragen, die für das Kommissionsgeschäft in Be-tracht kommen, finden in den hiernach zur Anwendung kommenden Vorschriften desBürgerlichen Gesetzbuchs eine sachgemäße Entscheidung. Dies gilt namentlich in An-sehung der Frage, inwieweit die Ausführung der Kommission einem Unterkommifsionärübertragen werden darf, sowie in Ansehung der Kündigung der Kommission. Aus dem Z K135es Bügerlichen Gesetzbuchs ergiebt sich, daß der Kommissionär die Kommission im Zweifelselbst auszuführen hat. Die Würdigung der Umstände des einzelnen Falles, welche es nichtgelten rechtfertigen werden, eine stillschweigende Gestattung der Uebertragung der Kommissionan einen Unterkommissionär anzunehmen, wird hierdurch nicht gehindert. Auch darf derKommissionär selbstverständlich seine Angestellten zur Ausführung des Auftrags heran-ziehen. Daß der Kommittent jederzeit in der Lage ist, die Kommission zurückzunehmen,solgt aus Z 627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

2) Ist beispielsweise durch den von dem Kommissionär unter dem gesetzten Preisebewirkten Verkauf eines Wetthpapiers, von welchem der Kommittent noch größer« Be-träge besitzt, nachweisbar der Kurs gedrückt worden und hierdurch für den Kommittentenein Schaden entstanden, so muß der Kommissionär dafür dem Kommittenten aufkommen,es sei denn, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.