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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
84
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Handelsgesetzbuch.

Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich aufdiese Vorschriften nicht berufen.

Lieferung einer Waare anderer Gattung «nd Quantitätsmängel.

§ 378. Die Vorschriften des h 377, finden auch dann Anwendung,wenn eine andere als die bedungene Waare oder eine andere als die bedungeneMenge von Waaren geliefert ist, sofern die gelieferte Waare nicht offensichtlich vonder Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung desKäufers als ausgeschlossen betrachten mußte.

Aufbewahrung und Verkauf der beanstandeten Waare.

§ 379. Ist der Kauf für beide Theile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer,wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, verpflichtet,,für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

Er kann die Waare, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzugist, unter Beobachtung der Vorschriften des h 373 verkaufen lassend)

Berechnung des Kaufpreises nach dem Gewichte der Waare.

§ 380. Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Waare zu berechnen, sokommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus demVertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu er-füllen hat, sich ein Anderes ergiebt.

Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oderVerhältnisse statt nach genauer AuSmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wievielals Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist oder als Vergütung fürschadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sichnach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des OrteS, an welchem der Verkäuferzu erfüllen hat.

Kauf von Werthpapieren; Kauf- und Werkvertrag.

tz 381. Die in diesem Abschnitt für den Kauf von Waaren getroffenen Vor-schriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren").

Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu be-schaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist.°)

Biehmängel.

§ 382. Die Vorschriften der §tz 481 bis 492 des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Gewährleistung bei Viehmängeln werden durch die Vorschriften dieses Ab-schnitts nicht berührt.

!) Durch einen nach Maßgabe des Abs. 2 bewirkten Verkauf wird der Anspruch desKäufers auf Wandelung oder aus Lieferung einer mangelfreien Waare (ZK 467, 480,353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) nicht ausgeschlossen.

') Auf die Haftung des Verkaufers eines für kraftlos erklärten Werthpapiers findetder § 377 keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um einen Sachmangel, sondern umeinen Mangel im Rechte handelt (Bürgerliches Gesetzbuch Z 437 Abs. 2). Bei Lieferungeines ausgeloostcn oder gekündigten Werthpapiers wird dagegen in der Regel anzu-nehmen sei», daß eine andere als die bedungene Sache geliefert, die Abweichung aberso erheblich ist, daß eine Genehmigung von vornherein ausgeschlossen erscheinen mußte;der Z 377 greift daher auch in einem solchen Falle nicht Platz.

2) Hieraus ergiebt sich unter Anderem, daß, falls ein zweiseitiges Handelsgeschäftdes fraglichen Inhalts vorliegt, der Besteller, obwohl nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchedie Verjährung der Gewährleistungsanjprüche hier nicht mit der Ablieferung (Z 477daselbst), sondern mit der Abnahme des Werkes beginnt (K K38 daselbst), dennoch'das Werkgcniäß § 377 des Handelsgesetzbuches unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchenverpflichtet ist; hat er dies gethan und seine Rechte durch Anzeige gewahrt, so verjährendie Ansprüche erst von der Abnahme an.