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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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Handelskauf.

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Spezifttationskauf.

§ 375. Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere'Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist derKäufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen.

Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzüge, so kannder Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß H 326 desBürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Ver-träge zurücktreten. Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffeneBestimmung dem Käufer mitzutheilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zurVornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalbder Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer ge-rroffene Bestimmung maßgebend.

Fixgeschäft.

376. Ist bedungen, daß die Leistung des einen Theiles genau zu einer'festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, sokann der andere Theil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nichtinnerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, fallsder Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nachdem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllungbestehe.

Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Waare einenBörsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen-oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.

Das Ergebniß eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann,falls die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzansprüche nur zuGrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe derbedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. Der Verkauf oder Kaufmuß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchenVerkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder eine zur öffent-lichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen.

Auf den Verkauf mittelst öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des§ 373 Abs. 4 Anwendung. Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gläubiger denSchuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zumSchadensersatze verpflichtet.

Untersuchung und Mängelanzeige.

8 377. Ist der Kauf für beide Theile ein Handelsgeschäft, so hat der Käuferdie Waare unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nachordnungsmäßigem Geschäftsgänge thunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich einMangel zeigt, dem Verkäufer uuverzüglich Anzeige zu machen.

Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Waare als genehmigt, es seidenn, daß es sich um einen Mangel "handelt, der bei der Untersuchung nicht er-kennbar war.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nachder Entdeckung gemacht werden; andernfalleS gilt die Waare auch in Ansehungdieses Mangels als genehmigt.^)

Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung derAnzeige.

Bezüglich der Ansprüche des Verkäufers wegen mangelhafter Beschaffenheit derWaare (Wandelung, Minderung, Verjährung) vergl. insbesondere 477479 u. Z2>5Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

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