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Handelsgesetzbuch.
Zweiler Abschnitt.Handelskauf.")
Annahmevcrzug des Käufers.
373. Ist der Käufer mit der Annahme der Waare im Verzüge, so kannder Verkäufer') die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffent-lichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich ver-steigern zu lassen; er kann, wenn die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat,nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zusolchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffent-lichen Versteigerung befugte Person zum lausenden Preise bewirken. Ist die Waaredem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vorgängigen An-drohung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen un-thunlich ist.
Der Selbsthülseverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen^) Versteigerungmitbieten.
Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer vonder Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem voll-zogencnen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglichNachricht zu geben. Zm Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze ver-pflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie unthunlich sind.
§ 374. Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht be-rührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn derKäufer im Verzüge der Annahme ist.^°)
Ein Handelskauf liegt nur vor, wenn mindestens einer der beiden Theile einKaufmann ist und das Geschäft im Betriebe seines Handelsgewerbes geschlossen bat
2) Zu vergl. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Kauf !H433 ff ),insbesondere: Kauf auf Probe und nach Probe 434—436 daselbst;
Ersüllungszeit und Erfüllungsort HZ 263, 270. 320 daselbst;
Zeilpunki, mit welchem die Gefahr der gekauften Sache im Falle der Uebersendungauf den Käufer übergeht, HZ 44k, 447, 263 Abs. 3 daselbst;
Pflicht des Käufers zur Emvfongnahme der Waare Z8 433 Abs. 2, 271 daselbst;
Kosten der Uebcrgabe und Abnahme § 448 Abs. 1 daselbst,
Markt- oder Börsenpreis als Kaufpreis § 453 daselbst.
2) Der Verkäufer ist verpflichtet, die verkaufte Sache bis zur Absenkung oder Ueber-gabe an den Käufer aufzubewahren und hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-manns anzuwenden <S L47 des Handelsgesetzbuchs). In der Regel wird hier eine ver-tragsmäßige Erweiterung der Pflichten des Verkäufers als solchen vorliegen oder dochdas Verhältniß als entgeltliche Hinterlegung zu beurtheilen sein. Ist ausnahmsweiseeine unentgeltliche Aufbewahrung anzunehmen, so hat der Verkäufer gemäß Z 630 desBürgerlichen Gesetzbuchs uur für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigene:: Angelegen-heiten anzuwenden pflegt.
«) Vergl. Z 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .
°) Vergl. Z 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . Verkäufer ist befugt, seinen Schadenauf Grund eines anderweit vorgenommenen Verkaufs zu berechnen; der Verkauf erfolgtaber in einem solchen Falle ebenso wie der Deckungsankaus des Käufers nicht mehr fürRechnung der säumigen Partei, vielmehr behält der nichtsäumige Verkäufer deu etwaüber den bedungenen Preis hinaus erzielten Erlös.
°) Wegen Erfüilungsverzuges des Verkäufers, wenn die Waare bereits dem Käuferzu Eigenthum übertragen ist, vergl. § 454 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .